Gemäß § 859 BGB kann sich der Besitzer notfalls auch mit Gewalt gegen verbotene Eigenmacht eines anderen zur Wehr setzen. Unter Verbotener Eigenmacht versteht man eine widerrechtliche Besitzstörung oder Besitzentziehung. Die Rechtfertigung für Besitzwehr unterliegt drei Voraussetzungen, die gegeben sein müssen:

  1. Besitzstörung oder Besitzentziehung durch verbotene Eigenmacht
  2. Die Besitzwehr nach § 859 BGB ist Notwehr und die feindliche Fremdeinwirkung wird als Angriff auf den Besitz gewertet. Dieser Angriff darf nur abgewehrt werden, solange er fortdauert. Ist die Situation bereits in einen Besitzverlust umgeschlagen, gelten Schadensansprüche nach § 861 BGB.
  3. Die Besitzwehr erfolgt bloß im Rahmen des Notwendigen und Gebotenen.

Da das erforderliche Maß der Verteidigungshandlung nicht überschritten werden darf, ist auf Waffengewalt zu verzichten. Die Besitzwehr ist ein Selbsthilferecht und Teil des Besitzschutzes. Es ermöglicht ein schnelles Eingreifen seitens des Besitzers. Denn die Berechtigung ergibt sich aus den realen Umständen, ein gerichtlicher Beschluss oder polizeiliche Anweisungen sind entbehrlich. Lediglich das Gesetz gibt einen Ordnungsrahmen vor (zum Beispiel Verbot des nicht Erforderlichen).