Besitzentzug bedeutet die vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes. Das Handeln in verbotener Eigenmacht ist eine bekannte Form der widerrechtlichen Besitzentziehung. Wenn dem Besitzer ein körperlicher Gegenstand gegen seinen Willen abgenommen wird, kann er sich dagegen zur Wehr setzen. Er darf den Entziehenden verfolgen und die Herausgabe unter Umständen mit Anwendung von Gewalt erzwingen. Zumindest, wenn die Gewaltmaßnahme erforderlich und geeignet ist, die Störung zu beenden. Gelingt es dem Besitzherrn nicht, seinen rechtmäßigen Gegenstand zu behalten, können die Besitzrechte juristisch eingeklagt werden. Durch § 858 BGB ist der Anspruchsgegner zum Herausgeben der Sache gezwungen und man spricht von „fehlerhaftem Besitz“. Der Anspruch wegen fehlerhaftem Besitz (§ 861 BGB) ist unwirksam, wenn der alte Besitzer kein Recht zum Besitz hat oder der neue Besitzer gegenüber dem alten zum Besitz berechtigt ist.