Allgemeines
Als Beschuldigten bezeichnet man die Person, welcher im Rahmen eines Strafprozesses ein strafbares Verhalten zu Last gelegt wird. Die Beschuldigtenstellung erfordert subjektiv Verfolgungswillen, der sich in einer objektiven Handlung der Ermittlungsbehörde manifestiert. Das innere Willenserfordernis entfällt jedoch bei Offenkundigkeit. Zum Beispiel der Einleitung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens. Das Ermittlungsverfahren kann zur Erhebung einer öffentlichen Anklage vor Gericht führen.
Privilegien
Zur Gewährleistung eines rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens ist der Beschuldigte mit zahlreichen Rechten versehen. Diese dürfen einem Tatverdächtigen nicht einfach vorenthalten werden. Wird eine Person als möglicher Täter angesehen, muss die Staatsanwalt ihn auch als Beschuldigten behandeln und darf ihn nicht etwa als Zeuge beliebig lange vernehmen, um über „die Hintertür“ belastende Informationen zu erlangen.
Zu den wichtigsten Rechten eines Beschuldigten zählen:
- Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 33 StPO)
- Notwendigkeit einer Belehrung (§§ 136, 136a StPO)
- Aussageverweigerungsrecht
- Schutz vor verbotenen Vernehmungsmethoden (insbesondere. durch § 136a StPO)
- Berechtigung, Beweisanträge zu stellen (§ 166 StPO)
- Verteidigung (§§ 140ff. StPO)
Anwesenheitspflicht
Der Beschuldigte muss vor Gericht erscheinen. Für Zeugen gilt dies übrigens analog.