Beschäftigungspflicht

Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten müssen 5% der Arbeitsplätze an Behinderte vergeben (= 1 Arbeitsplatz). Schwerbehinderte Frauen sind besonders zu berücksichtigen.  Anstelle dessen können Ausgleichsgaben gezahlt werden. Diese liegen zwischen 125€ und 320 € monatlich. 

Frage bei Einstellung

Seit 2006 ist die Frage, ob der Bewerber (schwer)behindert ist, nicht mehr zulässig. Darin wird grundsätzlich eine Diskriminierung vermutet, die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Wird der Bewerber dennoch gefragt, darf er falsch antworten. Hintergrund ist der Gedanke: Notwehr gegen Persönlichkeitsschutz. Die Frage ist jedoch unter der Ausnahmebedingung zulässig, dass sie mit wesentlichen und entscheidenden beruflichen Anforderungen verbunden ist. Diese Verbundenheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Behinderung die Arbeitsleistung dauerhaft unmöglich macht.

In einem bestehenden Arbeitsverhältnis von sechs Monaten oder länger ist die Frage nach einer Behinderung zulässig. Denn dann steht  der Arbeitnehmer bereits unter dem sozialrechtlichen Behindertenschutzstatus und das Wissen um eine eventuelle Behinderung ist für den Arbeitgeber bezüglich des Kündigungsschutzes von Belang. 

Angemessene Vorkehrungen 

Der Arbeitgeber hat nach EU-Richtlinien (genauer Artikel 5 Rahmenrichtlinie 2000/78/EG) dafür Sorge zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung getroffen werden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedstaates ausreichend kompensiert wird.

Kündigung

Behinderte Personen genießen einen verschärften Kündigungsschutz. Dies gilt vor allem für Schwerbehinderungen. Eine solche liegt vor, wenn die Behinderung eine Grad von mindestens 50% aufweist oder einen Grad von 30% und von der Agentur für Arbeit mit einer Schwerbehinderung gleichgestellt wurde. Nach Paragraf 85 Sozialgesetzbuch (SGB) IX bedarf die Kündigung einer schwerbehinderten Person der Zustimmung des Integrationsamtes. Menschen mit einfacher Behinderung sind bei der Kündigung aus betriebsbedingten Gründen im Rahmen der gebotenen Sozialauswahl stets zu berücksichtigen.

 

Hier gibt es vertiefende Informationen:

https://marktplatz-sicherheit.de/portfolio/die-kuendigung-aus-der-arbeitgeberperspektive/

https://marktplatz-sicherheit.de/portfolio/die-kuendigung-aus-arbeitnehmerperspektive/

https://marktplatz-sicherheit.de/portfolio/kuendigungsschutzgesetz/