Definition
Nach
Paragraf 9 Abs. 1 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) sind Berufskrankheiten solche Krankheiten, die:
- die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet
- und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden.
Welche Krankheit vom Staat als Berufskrankheit bezeichnet wurde, ist im Einzelnen in der Berufskrankheitenverordnung nachlesbar. Diese Verordnung ist mit einem Anhang versehen, in welchem die aktuell einschlägigen Krankheiten aufgelistet werden. Grundsätzlich unterteilt man die Krankheitsbilder verschiedenen Ursachen und Kategorien zu. Diese lauten:
- chemische Ursachen
- physikalische Einwirkungen
- Infektionserreger oder durch Parasiten verursachte Krankheiten
- Atemwegserkrankungen, Erkrankungen von Rippen oder Zwerchfell
- Hautkrankheiten
- sonstige Krankheiten
Unfallversicherung
Eine Berufskrankheit führt wie Arbeitsunfälle dazu, dass der Erkrankte Zuwendungen von der gesetzlichen Unfallversicherung erhält. Die Versicherung kommt vor allem für die Heilbehandlung auf und zahlt Krankengeld. Der Versicherungsnehmer muss die Krankheit allerdings am Arbeitsplatz erlitten haben. Oder zumindest muss die von ihm verrichtete Tätigkeit den Ausbruch der Krankheit begünstigt haben. Sind außerbetriebliche Umstände dafür verantwortlich, ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlungspflichtig.