Bedeutung 

Als Berufsfreiheit bezeichnet man nach Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Das heißt, jeder darf selbst entscheiden, welcher Tätigkeit man nachgehen möchte, um eine Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Der Staat darf einen nicht dazu zwingen, einen bestimmten Beruf auszuüben (Art. 12 Abs. 2 GG), außer es handelt sich um Zwangsarbeit im Rahmen einer Freiheitsentziehung (Art. 12 Abs. 3 GG). 


Rechtliche Wirkung

Die Berufsfreiheit ist in Art. 12 GG als Grundrecht im Grundgesetz angesiedelt. Indem die Berufsfreiheit nicht an die deutsche Staatsbürgerschaft gebunden ist, sondern jedem Menschen zusteht, handelt es sich um ein sogenanntes Menschenrecht.

Einschränkungen in die Berufsfreiheit sind nur zulässig, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen. Die mit der Einschränkung verbundenen Interessen müssen die Nachteile der Einschränkung überwiegen.

Einschränkung durch die Gewerbeordnung

Dies äußert sich beispielsweise durch die Gewerbeordnung. Wer ein Sicherheitsgewerbe nach §34a GewO betreibt, muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen, die man in Zuverlässigkeit- und Bildungsvoraussetzungen unterteilen kann. So dürfen beispielsweise grundsätzlich nur volljährige Personen einen Bewachungsauftrag ausüben. Neben weiteren Voraussetzungen muss ein Unterrichtungsnachweise vorliegen beziehungsweise eine Sachkundeprüfung erfolgreich absolviert worden sein. 

Anhand dieser Voraussetzungen wird die Ausübung gewerblicher Bewachungsaufträge auf einen Personenkreis beschränkt, der die in § 34a GewO genannten Erfordernisse erfüllt. Damit wird die in Art. 12 GG verbürgte Freiheit eingeschränkt. 

Der gesetzliche Eingriff ist jedoch durch das Interesse an einer professionellen und „sicheren“ Ausübung von Sicherheitsdienstleitungen gerechtfertigt. Mit der Bewachung fremden Lebens und Eigentums geht die Übertragung von Verantwortung einher. Die Gewerbeordnung stellt sicher, dass nur qualifizierte und zuverlässige Personen die Verantwortung für fremde Rechtsgüter übertragen bekommen.