Allgemeines

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt vor allem die duale Berufsausbildung: die theoretische Ausbildung an einer Berufsschule sowie den praktischen Teil im Ausbildungsbetrieb. Die Hauptpflicht des Ausbilders ist die Weitergabe von fachlichen Kenntnissen, die für eine berufliche Ausübung relevant sind. Außerdem wird eine angemessene Ausbildungsvergütung gezahlt. Der Auszubildende ist zur Einhaltung seiner betrieblichen Pflichten sowie zur Wahrnehmung der berufsschulischen Ausbildung verpflichtet.

 

Arbeitsvertrag

Zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden besteht ein spezielles Arbeitsverhältnis. Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt, hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen (§ 10 Abs. 1BBiG). Der Ausbildungsvertrag ist ein befristetes Arbeitsverhältnis. Es endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 24 BBiG). Ist der Auszubildende minderjährig, muss der Arbeitsvertrag zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter (Eltern) unterzeichnet werden.

Der Betrieb hat seine Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind (§ 15 BBiG). Für die Zeit der Freistellung ist dem Auszubildenden die Vergütung fortzuzahlen (§ 19 Abs. 1 BBiG). Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG). Besteht ein Auszubildender die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG).

Weitere Vorschriften

Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig (§ 12 Abs. 1 BBiG)

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG).

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 BBiG).