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Arbeitnehmer, die sich in der Nähe des Betriebs aufhalten, um auf Anfrage unmittelbar einsatzbereit zu sein, leisten den sogenannten Bereitschaftsdienst. Im Vergleich zur Vollarbeit, ist die zeitliche Arbeitsbelastung beim Bereitschaftsdienst geringer. Dies wirkt sich auf die Arbeitshöchstzeitenregelungen und die Vergütung aus. In der Regel ist im Arbeitsvertrag oder dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag enthalten, in welchem Ausmaß Bereitschaftsdienst zu vergüten ist. Hierzu wird oft der Heranziehungsanteil als Richtmaß genutzt. Wenn ein Arbeitnehmer 45 % der Zeit im Bereitschaftsdienst arbeitet, beträgt sein Lohn demzufolge pro Bereitschaftsstunde 45 % des Vollzeitlohn.
Arbeitszeitregeln
Nach dem Europäischen Gerichtshof muss der Bereitschaftsdienst vollumfänglich in die Arbeitszeitberechnung einfließen. Nach dem Arbeitszeitgesetz beträgt die zulässige Höchstdauer 48 Wochenstunden. Außerdem ist die tägliche Mindestruhzeit von 11 Stunden zu beachten. Diese gesetzliche Mindestruhzeit kann vorübergehend auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn an einem anderen Tag dafür 12 Stunden zur Verfügung stellen. Überdies kann durch Tarifverträge die Ruhezeit auf neun Stunden verkürzt werden.
Abgrenzung zur Rufbereitschaft
Der Bereitschaftsdienst ist von der Rufbereitschaft abzugrenzen. Bei der Rufbereitschaft muss der Arbeitnehmer zwar auf Abruf bereit sein, ist in der Wahl seines Aufenthaltsortes allerdings freigestellt. Beim Bereitschaftsdienst ist die Entscheidung dem Arbeitgeber vorbehalten. Auch muss der Arbeitnehmer in Rufbereitschaft nicht unmittelbar bereit sein. Er kann erst andere persönliche oder familiäre Tätigkeiten zu Ende bringen, bevor er erscheint.