Allgemeines
Eine Begünstigung ist nach § 257 StGB ein sogenanntes Anschlussdelikt. Als Anschlussdelikt werden Straftaten bezeichnet, die sich an eine rechtswidrige Vortat anschließen.
Das Interesse des Rechtsgut ist seine entnommenen Vorteile zurückerlangen. Der rechtmäßige Stand vor der Tat soll wiederhergestellt werden. Das Anschlussdelikt nach § 257 StGB ist eine Tat, die dazu dient, dem Vortäter die Vorteile zu bewahren. Eine Begünstigung ist ein Vergehen und der Versuch ist nicht strafbar. Sowohl Vortat als auch der Anschlussdelikt werden nur auf Antrag verfolgt (Antragsdelikt) und die Bestrafung von § 257 StGB  darf nicht höher als die der Vortat ausfallen. Beispiel: A hat einen silbernen Mercedes gestohlen. B lackiert ihm den Wagen schwarz. Dennoch wird der Wagen tags darauf von der Polizei sichergestellt.
Das rechtlich verwerfliche von Anschlussdelikten ist, dass die durch die Vortat rechtswidrig geschaffene Vermögenslage aufrechterhalten wird.
Objektiver Tatbestand
Bei der Vortat muss es sich um eine Straftat und nicht nur um eine bloße Ordnungswidrigkeit handeln, die eine andere Person begangen hat. Ob diese Straftat vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt, ist irrelevant. Ebenso, ob es sich um eine Vermögenstat oder sonstige Tat handelt. Das ausschlaggebende Kriterium ist ein feststellbarer Vorteil, der einem Opfer entnommen wurde. Dabei geht es häufig um einen Vermögenswert.
Die Tathandlung der Begünstigung ist allein das Hilfeleisten zum Vollenden einer kriminellen Absicht. Also eine Handlung, welche dazu geeignet ist, den Vortäter bezüglich der Vorteilssicherung auf Kosten des Opfers aus der Vortat besserzustellen. Dieses Hilfeleisten muss sich in jedem Fall auf den aus einer Vortat erlangten Vorteil beziehen.
Subjektiver Tatbestand
Bezüglich des Vorsatzes muss der Täter wissen, dass der Vortäter einen Vorteil aus einer rechtswidrigen Tat erlangt hat. Hierfür genügt das Wissen um eine bloße kriminelle Handlung. Wie diese Tat genau aussah ist bezüglich des Vorsatzes unerheblich, da abgesehen davon der Täter wissentlich eine Straftat unterstützt beziehungsweise vollendet. Dem Täter muss es darauf ankommen, dem Vortäter die Vorteile der Tat zu sichern. Dies bezeichnet man als Vorteilssicherungsabsicht. In manchen Fällen sind begriffliche Unterschiede zwischen Begünstigung und Beihilfe nur schwer feststellbar. Eine Abgrenzung wird anhand der Willensrichtung des Täters getroffen.
Es gilt:
– will der Handelnde den erfolgreichen Abschluss der Haupttat fördern, liegt Beihilfe vor.
– will der Handelnde den Vortäter vor einer Entziehung der bereits erlangten Sache schützen, liegt Begünstigung vor.
Begünstigung durch Unterlassen
In Ausnahmefällen kann auch durch Unterlassen eine solche Hilfestellung gegeben werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der Täter gerade eine Garantenstellung hinsichtlich des jeweiligen Vermögenswertes besitzt. Garantenstellung meint, dass den Täter bestimmte Obhuts- und Überwachungspflichten treffen, welche so tiefgreifend sind, dass das Nichtstun des Täters den gleichen Unrechtsgehalt wie ein aktives Begehen aufweist.
Allgemein kann sich eine Garantenstellung aus engster familiärer Verbundenheit (Eltern und Kind, Ehegatten untereinander) ergeben. Im Zusammenhang mit dem Wachgewerbe sind insbesondere Garantenstellungen kraft vertraglicher Übernahme von Schutzpflichten von Bedeutung. So können auch innerhalb eines gewerblichen Auftragsverhältnisses Einstandspflichten begründet werden.
Beispiel: Kaufhausdetektiv K entdeckt auf einer Streife ein Diebeslager vom Dieb D und bleibt anschließend untätig. K unterlässt also die ihm zumutbare und gebotenen Handlung, das Diebeslager zu melden. Durch sein Nichtstun ermöglicht er D, die Vorteile seiner Tat zu sichern.