Unter der Begehung versteht man den Vorgang einer Straftat. Es ist die Umsetzung objektiver und subjektiver Tatbestände, ohne eine rechtfertigende Grundlage vorliegt. Der objektive Tatbestand umfasst die eigentliche Handlung. Zum Beispiel bei Diebstahlsdelikten den Diebstahl von Autoradios. Der subjektive Tatbestand beschreibt die innere Einstellung des Täters. Hier wird untersucht, ob Vorsatz vorlag. Neben dem aktiven Begehen von Straftaten erstreckt sich der Begriff Begehung auch im passiven Kontext auf unterlassene Hilfeleistungen. Schuldhaft sind Begehungen nur dann, wenn eine kriminelle Absicht verfolgt wird und die Taten rechtswidrig begangen werden. Eine Tat ist rechtswidrig, sofern sie im Widerspruch zum Gesetz steht und keine rechtfertigenden Gründe zur Seite stehen. Die wichtigsten Rechtfertigungsgründe sind Notwehr- und Notstandssituationen.