Wortlaut Gesetz

Das „Begehen durch Unterlassen“ kann nach § 13 StGB einen Straftatbestand erfüllen. Das zugehörige Gesetz dazu lautet:

(1) Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Tatbestand

Eine begriffliche Vereinfachung lautet „strafbar durch Nichtstun.“ Ein Entführer kann zum Beispiel des Tötens angeklagt werden, wenn er seine Geisel verhungern lässt. Eine Unterlassung ist nur dann strafbar, wenn eine Pflicht zur Handlung besteht. Dies nennt man auch die Garantenstellung. In der Rechtsprechung haben sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet, in denen die Pflicht zu einer Handlung besteht:

1. Pflichten kraft Gesetz (am Beispiel von Verkehrssicherheitspflichten):

  •  im Winter müssen, wenn nötig, Einfahrten und Bürgersteige von Eis befreit werden.
  • Eigentümer von Fahrzeugen müssen Sorge tragen, dass damit niemand ohne Berechtigung fährt. Freiwillige oder vertragliche Übernahme:
  • Berufliche Pflichten von beispielsweise Ärzten, Kindertagesstätten, Babysittern
  • Pflichten, die innerhalb einer Familien- und Gefahrengemeinschaft übernommen werden müssen

2.Pflichten aus einem vorangegangenen, gefährlichen Verhalten:

Das Schaffen von Gefahrenquellen geht mit der Verantwortung einher, dass nichts passiert. Eine Garantenstellung kann aus einer rechtswidrigen Tat resultieren. Zum Beispiel besteht eine Handlungspflicht des Täters, wenn sein Opfer aufgrund eines Angriffs bewusstlos am Boden liegt.

Unterlassene Hilfeleistung am Arbeitsplatz

Der Sicherheitsdienst einer Diskothek beobachtet eine Schlägerei unweit des Arbeitsplatzes, in der ein Opfer brutal zusammengeschlagen wird. Bei Nichteinschreiten kann das Personal wegen unterlassener Hilfeleistung angezeigt werden. Die Garantenstellung ist nicht nur auf dem Arbeitsplatz, sondern im gesamten Auffassungs- und Wahrnehmungsbereich eines Dritten gegeben.