Befriedetes Besitztum ist nach einer Definition vom Oberlandesgericht Frankfurt „ein Grundstück bzw. Gebäude, das durch den Berechtigten in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen das beliebige Betreten gesichert ist“.

Durch § 126 StGB wird Räumlichkeiten so ein öffentlicher Schutz vor wahllosem Zutritt gewährt. Unter den Begriff fallen ausschließlich unbewegliche Sachen wie Wohnungen, Grundstücke und Geschäftsräume. Vom Rechtsstatus „befriedetes Besitztum“ sind demnach mobile Güter wie Wohnwagen, Zelte, Schiffe, Pkw und Transporter ausgeschlossen. Befriedet sind lediglich feste Grundstücke. Diese Grundstücke müssen in einem räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Haus stehen, so dass sich der Status befriedetes Besitztum auf das Grundstück überträgt (Vorgärten, Innenhöfe, Garagenplätze, etc.).

Die Grundstücke müssen in einer optisch erkennbaren Verbindung mit dem Gebäude stehen. Mithilfe von Zäunen können Grundstücke beispielsweise „eingefriedet“ werden und machen auf die Zugehörigkeit zum jeweiligen Gebäude aufmerksam. Bloße Verbots- oder Warntafeln genügen nicht, denn die Umfriedung muss durch ein sichtbares Hindernis hinreichend erkennbar sein. Für die Einfriedung eines Grundstückes reicht es, dass nur eine bestimmte Art des Betretens ausgeschlossen wird. Zum Beispiel wird bei einer Toreinfahrt eines Hauses zwar Fußgängern der Durchgang gestattet, das Befahren mit Autos jedoch durch Schranken verhindert. Zu den eingefriedeten Besitztümern gehören auch leerstehende und sich im Bau befindende Gebäude. Das unrechtmäßige Eindringen in eingefriedetes Gelände ist ein Vergehen nach § 123 StGB (Hausfriedensbruch). Die rechtlichen Konsequenzen variieren zwischen einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr.