Hintergrund

Die gewerbliche Bewachung fremden Lebens und Eigentums wird durch § 34a GewO reguliert. Demnach erfordern Wach- und Sicherheitstätigkeiten unter anderem den Nachweis einer Unterrichtung. In Ausnahmefällen muss auch eine Sachkundeprüfung absolviert werden. Durch die Vorschrift wird die nach § 1 GewO gewährleistete Gewerbefreiheit eingeschränkt. Durch das rechtliche Erfordernis der Zuverlässigkeit soll sichergestellt werden, dass hochrangige Rechtsgüter Dritter nur von tauglichen Dienstleistern bewacht werden. Denn mit der Bewachung fremden Lebens und Vermögenswerten geht die Übertragung hoher Verantwortung einher.

Merkmal Bewachen

Tätigkeiten, welche sich in einer Servicefunktion erschöpfen oder das Bewachen nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Vorschrift. So sind zum Beispiel Einweiser an Parkplätzen oder Babysitter nicht an die Erlaubnispflicht des § 34a GewO gebunden.

Bewachen im Sinne des Gewerberecht setzt schwerpunktmäßig die aktive Abwehr feindlicher Fremdeinwirkungen voraus und vorbeugende Verhütung von Gefahren. Das ist zum Beispiel gegeben, wer berufsmäßig als Personenschützer, Werkschutzfachkraft, oder Kaufhausdetektiv arbeitet, in Notruf- und Serviceleitstellen tätig ist oder in sonstiger Form fremde Rechtsgüter vor Interventionen schützt.

Pflicht zur Sachkundeprüfung

Diese Personen müssen zumindest über einen Nachweis der Unterrichtung verfügen. Darüber hinaus gilt die strengere Pflicht einer Sachkundeprüfung für: 

  1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  2. Laden- oder Kaufhausdetektive beziehungsweise Shopguards
  3. Bewacher gastgewerblicher Diskotheken („Türsteher“)
  4. Bewacher von Asylunterkünften
  5. Bewacher an Versammlungen in leitender Funktion
  6. Selbstständige Wachkräfte, d.h. Sicherheitsunternehmer

Während bei der Unterrichtung die Teilnahme an den Sitzungen ausreicht, setzt die Sachkundeprüfung den aktiven Nachweis erlangten Wissens durch einen schriftlichen Multiple-Choice-Test und ein mündliches Gespräch voraus.

Befreiung bei Stichtag 01.01.2003

Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BewachV muss die Sachkundeprüfung nicht erbracht werden, wenn der Gewerbetreibende bis zum Stichtag des 01.01.2003 bereits mindestens drei aufeinander folgende Jahre als Wachkraft tätig war.

Befreiung bei Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeidienst und im Bundesgrenzschutz

Wer erfolgreich eine Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeidienst oder Bundesgrenzschutz bestanden hat, ist von der Sachkundeprüfung befreit. Dasselbe gilt für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie Feldjäger in der Bundeswehr.

Befreiung bei Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit

Ebenso muss die Sachkundeprüfung nicht erbracht werden, wenn der Gewerbetreibende erfolgreich eine Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (FKSS) erbracht hat. Die Befreiung ist auch anwendbar für den Meister für Schutz und Sicherheit sowie die Ausbildung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft.