Wortlaut § 202a StGB

Das Ausspähen von Daten ist ein nach § 202a StGB strafbares Verhalten, welches mit elektronischen Geräten zur Datenverarbeitung (EDV) begangen wird.

(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Datenbegriff

Der Tatbestand gewinnt kontinuierlich an Relevanz mit der Zunahme und stetigen Weiterentwicklung von EDV-Geräten. Der zweite Absatz des oben zitierten Gesetzes enthält die juristische Definition von Daten. Demnach sind nur rechtswidrige Handlungen gem. § 202a StGB strafbar, welche auf elektronische, magnetische oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeicherte Informationen abzielen.

Tatbestand

Die Daten dürfen für den Täter nicht bestimmt sein. Dies sind all jene Informationen, die nach dem Willen des Verfügungsberechtigten nicht oder nicht mehr in den Herrschaftsbereich des Täters gelangen sollen. Damit werden zum einen der erstmalige Zugang und zum anderen die wiederholte, nicht gewollte Verwendung geschützt.

Des Weiteren müssen die Daten besonders gesichert sein. Nach der Rechtsprechung sind Daten besonders gesichert, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die dem speziellen Zweck dienen, den Zugriff nicht unerheblich zu erschweren.

Schließlich muss der Täter sich auch Zugang verschafft haben. Er verschafft sich Zugang, wenn er die Verfügungsgewalt über die Daten herstellt. Die Verfügungsgewalt wird insbesondere durch Herstellen einer Kopie oder des Erlangens des Datenträgers selbst begründet.

Rechtsfolge

Je nach Ausmaß der Tat, kann der Täter zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verurteilt werden.