AllgemeinesEine außerordentliche Kündigung wird auch als fristlose Kündigung bezeichnet. Der Kündigende darf in seltenen Fällen – ohne bestimmte Kündigungsfristen einhalten zu müssen – dem Beschäftigen das Arbeitsverhältnis kündigen. Hierzu ist ein außerordentlicher Grund erforderlich. Das Schreiben ist nur dann gültig, wenn ein eindeutig schwerer Vertragsverstoß seitens des Arbeitnehmers vorliegt. Der Arbeitgeber muss dann den Kündigungsgrund nach § 626 II BGB dem Angestellten umgehend schriftlich mitteilen. Die Kündigung muss nach § 626 I BGB spätestens in einem Zeitraum von zwei Wochen dem Arbeitnehmer zugegangen sein. Diese Sonderfrist beginnt ab Kenntnis des Kündigungsgrundes. In der Regel geht der außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung voraus. Ist im Unternehmen ein Betriebsrat vorhanden, muss dieser zunächst angehört werden.

Außerordentlicher Grund

Ob ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, ist je nach Sachzusammenhang unterschiedlich. Es gilt das Zumutbarkeitserfordernis: der Verstoß muss so schwer wiegen, dass der anderen Seite ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht mehr zugemutet werden kann. Folgende Gründe wurden von der Rechtsprechung  anerkannt:

  • Verstöße gegen die Betriebsordnung
  • Arbeitsverweigerung, nachhaltiges Zuspätkommen
  • Störungen im Vertrauensbereich (z.B. Diebstahl, Beleidigungen, Betrug)
  • Schwerwiegender Verdacht einer Straftat
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt
  • Angedrohtes Krankfeiern
  • Mobbing
  • Sexuelle Belästigung
  • Konkurrenztätigkeit

Ob das einzelne Vergehen tatsächlich die fristlose Kündigung rechtfertigt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Fallgruppen von Kündigungsgründen dürfen nicht schematisch herangezogen werden. Denn es sind neben der Begründung auch unbedingt entlastende und soziale Aspekte zu berücksichtigen. Ebenso spielt die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine wichtige Rolle.

Unwirksamkeit einer Kündigung

Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Verstoßes bekannt gegeben wurde (siehe oben). Weitere Gründe sind:

  • der/die Betroffene befindet sich in Elternzeit/im Mutterschutz
  • Betriebsrat wurde nicht angehört
  • Zustimmung fehlt: bei der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten muss die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden

Hier gibt es vertiefende Informationen:

https://marktplatz-sicherheit.de/portfolio/die-kuendigung-aus-der-arbeitgeberperspektive/

https://marktplatz-sicherheit.de/portfolio/die-kuendigung-aus-arbeitnehmerperspektive/