Außerordentlicher Grund
Ob ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, ist je nach Sachzusammenhang unterschiedlich. Es gilt das Zumutbarkeitserfordernis: der Verstoß muss so schwer wiegen, dass der anderen Seite ein Festhalten am Arbeitsverhältnis nicht mehr zugemutet werden kann. Folgende Gründe wurden von der Rechtsprechung anerkannt:
- Verstöße gegen die Betriebsordnung
- Arbeitsverweigerung, nachhaltiges Zuspätkommen
- Störungen im Vertrauensbereich (z.B. Diebstahl, Beleidigungen, Betrug)
- Schwerwiegender Verdacht einer Straftat
- Eigenmächtiger Urlaubsantritt
- Angedrohtes Krankfeiern
- Mobbing
- Sexuelle Belästigung
- Konkurrenztätigkeit
Ob das einzelne Vergehen tatsächlich die fristlose Kündigung rechtfertigt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Fallgruppen von Kündigungsgründen dürfen nicht schematisch herangezogen werden. Denn es sind neben der Begründung auch unbedingt entlastende und soziale Aspekte zu berücksichtigen. Ebenso spielt die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine wichtige Rolle.
Unwirksamkeit einer Kündigung
Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Verstoßes bekannt gegeben wurde (siehe oben). Weitere Gründe sind:
- der/die Betroffene befindet sich in Elternzeit/im Mutterschutz
- Betriebsrat wurde nicht angehört
- Zustimmung fehlt: bei der außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Schwerbehinderten muss die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt werden
Hier gibt es vertiefende Informationen:
https://marktplatz-sicherheit.de/portfolio/die-kuendigung-aus-der-arbeitgeberperspektive/
https://marktplatz-sicherheit.de/portfolio/die-kuendigung-aus-arbeitnehmerperspektive/