Grundsatz

Gemäß § 29 GewO hat der Gewerbetreibende eines erlaubnispflichtigen Gewerbes (wie der Sicherheitsdienstleister) den für die Überwachung zuständigen Behörden während seiner Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren. Im Übrigen muss er den Vertretern entsprechend benannter Behörden – auf Verlangen hin – schriftlich als auch mündlich unentgeltlich Auskunft erteilen. In § 29 GewO Nr .1 sind von der Auskunftspflicht Gewerbetreibende und sonstige Personen umfasst, die einer Tätigkeit nach § 34a GewO nachgehen.

Umfang

Grundsätzlich dürfen zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit vom Berechtigten betreten werden. Er kann dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen lassen und in diese Einsicht nehmen. In zwei Ausnahmefällen ist auch eine Besichtigung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erlaubt. Zum einen, wenn die Nachschau zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit dient und zum anderen, wenn der Betroffene das Grundstück zugleich zu Wohnzwecken nutzt.