Allgemeines

Ausbildender ist nach § 10 BBiG (Berufsbildungsgesetz) derjenige, der einen Auszubildenden zur Berufsausbildung einstellt und dazu die persönliche Eignung besitzt (§ 28 I BBiG). Der Begriff ist vom Ausbilder abzugrenzen, welcher die natürliche Person bezeichnet, die im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes für den Auszubildenden verantwortlich ist. Anstelle des Ausbildenden wird häufig auch vom Ausbildungsbetrieb gesprochen. Die persönliche Eignung, welche von den Handwerkskammern und den Industrie- und Handelskammern (IHK) überwacht wird, ist durch die Ausbildungs-Eignungsverordnung (AEVO) geregelt.

Pflichten des Ausbildenden