Kurzerklärung
Unter Arbeitszeitbetrug versteht man die wahrheitswidrige Angabe von Arbeitszeiten zu Lasten des Arbeitnehmers. Zum Beispiel durch Manipulation einer Stechuhr oder durch Eintippen falscher Angaben in das digitale Zeiterfassungssystem. Arbeitszeitbetrug kann zu schwerwiegenden Folgen in strafrechtlicher und in arbeitsrechtlicher Hinsicht führen.
Strafrechtliche Perspektive
In Betracht käme insbesondere eine Strafbarkeit wegen Betrugs, § 263 Abs. 1 StGB. Voraussetzung ist zunächst ein durch Täuschung hervorgerufener Irrtum des Arbeitgebers, der unmittelbar zu einem Vermögensschaden fügt. Durch das Geltendmachung vermeintlicher Beschäfitgungszeiten gaukelt der Arbeitnehmer vor, seine vertraglichen Pflichten erfüllt zu haben. Glaubt der Arbeitgeber dies, liegt ein Irrtum i. S. d. Norm vor. Fraglich ist, ob auch eine Vermögensverfügung vorliegt, welche unmittelbar in einem Vermögensschaden mündet. Dies kann zu bejahen sein, wenn auf Grundalge der falschen Angaben des Beschäftigten die zu hoch bemessene Vergütung ausgezahlt wird.
Allerdings muss der Arbeitnehmer auch vorsätzlich und mit rechtswidriger Bereicherungsabsicht handeln. Das entfällt, wenn versehentlich zu viele Stunden eingetragen worden sind.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte in seiner Entscheidung vom 13.12.2018 (Aktenzeichen 2 AZR 370/18) klar, dass Arbeitszeitbetrug einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darstellen kann. Hier kommt es nicht auf die Strafbarkeit an, sondern ob unter Würdigung aller Umstände ein hinreichender Vertrauensverlust eingetreten ist oder nicht. Dies drängt sich bei absichtlichen Falschangaben auf, da die Pflichten zur Rücksichtnahme auf die vermögenswerten Interessen des Betriebs erheblich verletzt werden.
Arbeitszeitbetrug durch den Arbeitgeber
Nicht nur angestellte Sicherheitskräfte, sondern auch Sicherheitsunternehmen können sich theoretisch eines Arbeitszeitbetruges schuldig machen. Dies kommt in Betracht, wenn nicht zu viele Stunden eingetragen, sondern zu wenige ausgezahlt werden.