Grundsätze

Der Arbeitsvertrag ist ein Rechtsverhältnis, welcher die Rechte und Pflichten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelt. Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ein Arbeitsvertrag entsteht – wie jeder Vertrag – durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Die Erklärungen müssen übereinstimmend und in Bezug aufeinander abgegeben werden. Eine Erklärung kann durch Worte oder stillschweigend erfolgen. Dem Grundsatz der Formfreiheit nach sind sowohl mündlich oder schriftlich Arbeitsverträge wirksam. Aus Gründen der Beweisbarkeit und Rechtssicherheit empfiehlt sich die schriftliche Form. Ebenso muss dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen ausgehändigt werden (siehe unten).

 

Maßregelungsverbot und Unübertragbarkeit

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, wenn der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Recht ausübt. Gemäß dem Grundsatz der Unübertragbarkeit hat der zur Dienstleistung Verpflichtete die Arbeit zu leisten. Er darf sie nicht von einem anderen ausführen lassen, denn der Arbeitgeber hat ein schutzwürdiges Interesse daran, wer in seinem Namen handelt.

 

Vergütung

Der Lohn richtet sich vorrangig nach den Bestimmungen, die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite vereinbart haben. Fehlt es an einer ausdrücklichen Erklärung, gilt eine Vergütung trotzdem als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, orientiert sich die Taxe (Lohn) an dem, was als üblich für eine vergleichbare Tätigkeit anzusehen ist.

Die Entrichtung des Lohns wird grundsätzlich dann fällig, wenn der Arbeitnehmer seinen Leistungspflichten nachgekommen ist. Von diesem Grundsatz kann durch individuell gestaltete Arbeitsverträge freilich abgewichen werden.

 

Kündigungsfristen

Gem. § 622 BGB kann das Arbeitsverhältnis des Arbeiters oder Angestellten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende oder zum fünfzehnten Monatstag gekündigt werden. Während einer vereinbarten Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Auch bei den Kündigungsfristen gilt, dass die Regelungen des § 622 BGB nur greifen, wenn nichts anderes vereinbart wurde. In Tarifverträgen können vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen beschlossen werden. Für alle Kündigungen gilt jedoch das Schrifterfordernis: das Arbeitsverhältnis gilt erst dann als beendet, wenn die Kündigung schriftlich zugegangen ist. Die elektronische Form (E-Mail) reicht hierfür nicht aus. Die spezielle Form ist aus Gründen des Arbeitsschutzes und der Beweisbarkeit zwingend erforderlich.

 

Formfreiheit

Theoretisch kann ein Arbeitsvertrag mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Es gilt der allgemeine Grundsatz der Formfreiheit. In der Sicherheitspraxis dürften mündlich geschlossene Verträge jedoch die Ausnahme sein. Angesichts der fehlenden Transparenz und Dokumentation käme es bei Unklarheiten oder Streit zwischen Sicherheitsmitarbeiter und Arbeitgeber zu erheblichen Beweisschwierigkeiten. Daher liegt es prinzipiell im Interesse beider Parteien, die ausgehandelten Bedingungen schriftlich niederzulegen. 

 

Nachweispflicht

Spätestens durch eine Verschärfung des Nachweisgesetzes (NachwG) zum 1. August 2022 dürfte der Spielraum mündlich geschlossener Arbeitsverträge weiter eingeschränkt worden sein. Danach sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Schriftstück auszuhändigen, welches die „wesentlichen Vertragsbedingungen“ im Sinne von § 2 NachwG festhält. Ein Verstoß kann mit einem Bußgeld bis zu 2.000 Euro geahndet werden. Diese Nachweispflicht kann abgewickelt werden, indem bereits der Vertrag schriftlich geschlossen wird. „Schriftlich“ erfordert nach § 126 BGB ein eigenhändig unterschriebenes, papiernes Dokument. Elektronische Fassungen via Mail oder einfache Kopien halten den Anforderungen nicht stand. 

 

Hier gibt es vertiefende Informationen:

https://marktplatz-sicherheit.de/portfolio/die-kuendigung-aus-der-arbeitgeberperspektive/

https://marktplatz-sicherheit.de/portfolio/die-kuendigung-aus-arbeitnehmerperspektive/