Allgemeines

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bestätigt gegenüber Arbeitgebern, dass ein Sicherheitsmitarbeiter arbeitsunfähig erkrankt ist. Aus Gründen der Privatsphäre wird zwar die voraussichtliche Dauer, nicht aber die Art der Erkrankung mitgeteilt. Seit dem 01.01.2023 wird die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr ausgedruckt und vom betroffenen Arbeitnehmer vorgelegt, sondern digital vom Sicherheitsunternehmen über ein Portal des zuständigen Versicherungsträgers abgerufen. 

Fälligkeit der Mitteilung

Zu welchem Zeitpunkt die AU einzureichen ist, richtet sich zunächst nach Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag zwischen Sicherheitsunternehmer und Sicherheitsmitarbeiter. Wenn es dort an einer entsprechenden Regel fehlt, richtet sich die Frage der Fälligkeit nach dem allgemeinen Gesetz. Nach § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Nachweis bei Arbeitsunfähig von drei aufeinanderfolgenden Tagen verpflichtend. 

Inhalt der Mitteilung

Die Bescheinigung muss von einem anerkannten Arzt ausgestellt werden. Der Befund „arbeitsunfähig“ kann ausnahmsweise auch per Videosprechstunde festgestellt werden. Dies setzt aber voraus, dass Arzt und Patient einander bekannt sind. Zum Beispiel, weil es sich um den Hausarzt der erkrankten Sicherheitskraft handelt. 

Die Bescheinigung muss angeben, ob es sich um ein erstmaliges Attest oder eine Folgebescheinigung handelt. Letzteres wird für den Fall ausgestellt, dass der Erkrankte länger als auf der Erstbescheinigung angegeben, erkrankt ist.

Inwieweit ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, richtet sich nach dem Zuschnitt der beruflichen Tätigkeit. Für einen Opernsänger ist eine gebrochene Hand unter Umständen kein großes Hindernis. Anders bei einem Werkschutzmitarbeiter oder Personenschützer.

Beweiskraft

Arbeitgeber können nur unter sehr strengen Voraussetzungen die Richtigkeit des Befundes anzweifeln. Ärztliche Atteste haben einen sehr hohen Beweiswert. Es haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen der Beweiswert als „erschüttert“ angesehen wird. 

Dazu gehören beispielsweise: 

Bei begründeten (!) Zweifeln können Sicherheitsmitarbeiter den Lohn zurückhalten und/oder ein Gutachten von Fachmedizinern des Krankenversicherungsträgers anordnen.

Einführung der eAU

Zum 01.01.2023 wurde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – kurz „eAU“ – eingeführt. Ursprünglich waren Sicherheitsmitarbeiter dazu verpflichtet, das ärztliche Attest eigenhändig beim Arbeitgeber vorzulegen. Aufgrund der geblichen Farbe des Papierdruckes wurde das Formular umgangssprachlich als „gelber Schein“ bezeichnet. 

Seither übermitteln Kassenärzte die AU elektronisch an ein Portal der jeweiligen Krankenversicherung. Sicherheitsunternehmer können das Attest dort eigenhändig anfordern. Damit entfällt die Vorlagepflicht des Erkrankten. Dies gilt jedoch nicht für privatärztliche Praxen. Privatversicherte können weiterhin über das Papierverfahren eine Krankheitsbescheinigung einreichen.

Weiterhin sind Sicherheitsmitarbeiter aber zur Krankmeldung verpflichtet. Das heißt, sie müssen den Arbeitgeber formlos, aber unverzüglich über die arbeitsunfähige Erkrankung und dessen voraussichtliche Dauer informieren.