Kurzfassung

Unter Arbeitsunfähigkeit versteht man die dauerhafte oder vorübergehende Nichterbringbarkeit menschlicher Arbeitsleistungen. Als Ursache kommen Krankheiten oder Arbeitsunfälle in Betracht. 

Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit

Zu den vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zählt zum Beispiel das Ausbleiben vom Arbeitsort aufgrund einer Atemwegs- oder Muskelerkrankung. Sicherheitskräfte, die als Arbeitnehmer für ein Unternehmer angestellt sind, müssen spätestens am dritten Tag die Arbeitsunfähigkeit durch ein Attest bescheinigen. Teilweise wird in Arbeitsverträgen die Nachweispflicht verschärft. So kann die gesetzliche Drei-Tages-Frist nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz vertraglich auf eine Ein-Tages-Frist verkürzt werden. 

Das Entgeltfortzahlungsgesetz legt in § 3 Abs. 1 EntgFG fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen hat, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Damit werden dem Arbeitnehmer krankheitsbedingte Verdienstausfälle erspart. Dies gilt allerdings nur für eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen. 

Langfristige Arbeitsunfähigkeit

Nach Ablauf von sechs aufeinanderfolgenden Wochen  kommt nicht mehr der Betrieb, sondern die Krankenkasse für die Lohnfortzahlung auf. Die Höhe der zu zahlenden Leistungen richtet sich nach §§ 44 bis 51 SGB V. Im Falle eines schweren Arbeitsunfalles wird dem Betroffenen eine Rente ausgezahlt. Ferner kommt die Krankenkasse für Heilbehandlungskosten auf. 

Zustand der Arbeitsunfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit setzt nicht die Bettlägerigkeit des Betroffenen voraus. Der Arbeitnehmer darf einfachen Aktivitäten nachgehen. Der Zustand der Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach dem einzelnen Beruf. So ist eine Opernsängerin etwa bereits durch eine leichte Erkältung unter Umständen in ihrer Berufsausübung eingeschränkt. Auf die Dienstleistung einer  Sicherheitskraft nimmt diese Erkrankung nur einen geringfügigen Einfluss. Umgekehrt führt ein gebrochener Arm im Außendienst durchaus zur Arbeitsunfähigkeit, während Schreibtisch-Arbeiten in der Bewachungsbranche dadurch nicht beeinträchtigt werden.