Zielsetzung

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV beziehungsweise ArbStättVO) ist eine im Jahr 2017 reformierte Verordnung zur Verhinderung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. 

Neben anderen Schutzgesetzen, wie zum Beispiel dem Arbeitszeitgesetz und Arbeitsschutzgesetz oder den DGUV Vorschriften, bildet die ArbStättV das rechtliche Fundament für eine sichere Gestaltung des Arbeitsplatzes. 

Anwendungsgebiete

Arbeitsstätten sind nicht bloß Büroräume (feste Arbeitsplätze), sondern können auch Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes oder Orte auf Baustellen sein (mobile Arbeitsplätze). Damit zählen auch mobile Sicherheitsdienstleistungen zum Anwendungsgebiet der Verordnung.

Schutzvorschriften

Die Arbeitsstättenverordnung enthält einen Katalog aus diversen Schutzvorschriften. Dazu zählt beispielsweise der Nichtraucherschutz nach § 5 Abs. 1 ArbStättV: 

„Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.“

Ebenso ist sicherzustellen, dass Arbeitsräume genügend Tageslicht erhalten. Den Beschäftigten sind Möglichkeiten zur Regenerierung anhand von Pausen und Bereitschaftsräumen zur Verfügung zu stellen. Auf die mit der beruflichen Tätigkeiten verbundenen Gefahren ist anhand einer Unterweisung hinzuweisen. Die Unterweisung muss zu Beginn durchgeführt und in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Regelmäßig heißt: mindestens einmal jährlich.

§ 6 Abs. 1 ArbStättV

Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über

  1. das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte,
  2. alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
  3. Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen, und
  4. (…)

und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen.“

Fälle der Nichtbeachtung


Werden einzelne Aspekte nicht umgesetzt, begeht der Verantwortliche für die Sicherheit in den allermeisten Fällen eine Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrigkeiten werden mit Bußgeldern sanktioniert. Bei schwerwiegenden oder sich wiederholenden Fällen kann die Nichtbeachtung auch als Straftat gehandhabt werden, § 25 Arbeitsschutzgesetz. Eine solche Straftat kann Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahre zur Folge haben.