Grundprinzipien des Arbeitsrechts

Zum Arbeitsrecht gehört das Schutzrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmte Sonderrechte, die von der allgemeinen Dogmatik des Zivilrechts abweichen. Das Zivilrecht wird auch als Privatrecht bezeichnet, weil es die rechtliche Beziehung zwischen Privaten regelt (zum Beispiel Menschen oder juristische Personen wie verschiedene Gesellschaftstypen oder Vereine). Dessen wichtigste Rechtsgrundlage in der Bundesrepublik sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Ein zentrales Merkmal der Zivilrechtsdogmatik ist das Prinzip der Privatautonomie. Demnach dürfen die Vertragsparteien grundsätzlich nach freiem Belieben Verträge schließen und die gegenseitig zu erbringenden Pflichten selbst bestimmen. Insbesondere hier knüpfen die Sondervorschriften des Arbeitsrechts an und schränken das Prinzip der Privatautonomie(teilweise massiv) ein. Damit soll eine Übermachtposition des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer vermieden werden. Zwar sind theoretisch alle mit den gleichen Rechten ausgestattet. Doch in der Praxis besteht faktisch Ungleichheit. Dies äußert sich vor allem auf dem Arbeitsmarkt. Der Arbeitnehmer weist gegenüber dem Arbeitgeber eine wirtschaftlich erheblicher Abhängigkeit zum Beruf auf. Daher soll der Gesetzgeber durch die Gesetzgebung für „Fairness“ sorgen. So schränken etwa Regulierungen in Zusammenhang mit dem zulässigen Maß an Arbeitszeit, Urlaub und arbeitsfreier Zeit die Privatautonomie zugunsten des Arbeitnehmers ein. Jede Regelung im Arbeitsvertrag muss sich daher messen lassen an den Vorschriften des Arbeitsvertrages, um dieses Ungleichgewicht zu korrigieren.

Rechtliche Bedeutung des Begriffs Arbeit

Der Begriff der Arbeit ist in § 611a Abs.1 BGB als weisungsgebundene, fremdbestimmte Dienste in persönlicher Abhängigkeit definiert. Weil der Arbeitsvertrag ein privater Vertrag ist, zählen Beamte, Richter, Soldaten oder Strafgefangene nicht als Arbeitnehmer. Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des sogenannten Dienstvertrages gemäß § 611 BGB. Die Kennzeichen und Voraussetzungen eines Arbeitnehmers sind in § 611a Abs. 1 BGB aufgelistet. Danach ist Arbeit eine weisungsgebunde und fremdbestimmte Tätigkeit. Weisungsgebunden meint, dass die wesentlichen Bedingungen des Dienstes vom Arbeitgeber vorgegeben werden. Das Gegenstück dazu bildet der Freiberufler. Während ein Selbstständiger sich seine Arbeitszeiten und Arbeitsumfang frei einteilt, ist ein Arbeitnehmer fest in einen Betrieb eingegliedert und an dessen Vorgaben gebunden. Der Arbeitnehmer ist verkürzt gesprochen weniger frei und an die Vorgaben des Arbeitgebers gebunden, aber im Gegensatz zu Selbstständigen durch Sonderrechte geschützt. 

Hauptleistungspflichten

Die wichtigste Pflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung des Lohns für einen bestimmten Dienst (zum Beispiel Wachdienstleistung), zu welchem sich der Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet hat. Die Vergütung ist nach der Arbeit zu entrichten („ohne Arbeit kein Lohn“). Sie kann zum Beispiel zum Ersten oder Fünfzehnten des folgenden Monats ausgezahlt werden. Der Arbeitnehmer muss seine versprochenen Dienst verrichten. Diese muss generell in Person geleistet werden, § 613 BGB. Das heißt, eine angestellte Sicherheitskraft darf nicht einfach einen Kollegen oder Bekannten einspringen lassen, sondern muss dies vorher mit dem Arbeitgeber vereinbaren.  leisten. Denn die Pflichten sind grundsätzlich nicht übertragbar.

Pflicht zu Schutzmaßnahmen

Einen besonderen Stellenrang nehmen im deutschen Arbeitsrecht die Schutzbestimmungen des Arbeitnehmers ein. Das Arbeitnehmerschutzrecht ist erst mit der Zeit entstanden. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts gab es kaum verbindliche Regelungen, welche ein angemessenes Schutzniveau für die Beschäftigten sicherstellten. Erst mit der fortschreitenden Industrialisierung Mitte des 19. Jahrhunderts, Streikwellen, die ihren Ursprung bei den Bergarbeitern fanden und gehäufte Unfallzahlen, veranlassten den Staat zu Einschränkungen. Erstmals wurden Schutzvorschriften erlassen. Diese wurden in den Folgejahren ergänzt und immer komplexer. Das Arbeitsschutzrecht hierzulande gilt weltweit als vorbildlich. Größere Unternehmen, insbesondere im verarbeitenden Gewerbe, verfügen über einen eigenen Werkschutz. Darunter versteht man private Dienstleister im Sinne des § 34a GewO, welche betriebsbedingte Schäden an Personen, Vermögenswerten und der Umwelt vermeiden sollen. 

Im BGB ist nur der Anspruch und die Zielrichtung des Arbeitsschutzrechts vorgegeben. Gemäß § 618 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit so weit es geht zu schützen. Wie dieser Schutz konkret erfolgt, wird durch zahlreiche Schutzgesetze, Verordnungen und Richtlinien vorgegeben. So existieren beispielsweise: 

In der Sicherheitsbranche kommt den Unfallverhütungsvorschriften eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei handelt es sich um branchenspezifische Vorschriften, die in Zusammenarbeit vom Bundesministerium für Arbeit und Vertretern aus der Praxis entstehen. So regelt etwa DGUV Vorschrift 23 speziell die Ausübung von Wach- und Sicherheitsdienstleistungen und enthält detaillierte Anforderungen. Darin werden etwa bestimmte Tätigkeiten wie das Halten von Schutzhunden oder Führen und Gebrauch einer Schusswaffe geregelt.