Die Bezahlung von Zeitarbeitern muss sich an den Löhnen vergleichbarer Einsatzkräfte orientieren. Dies wird durch die Anwendung eines Tarifvertrages jedoch regelmäßig umgangen. Seit der jüngsten Gesetzesänderung 2011 am AÜG ist es Aufgabe des Zolls, die Beachtung der Lohnuntergrenzen zu überwachen. Vorher wurden bloß die Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmerentsendungsgesetz (AEntG) kontrolliert.
Im Baugewerbe dürfen Arbeitskräfte nicht verliehen werden. Ausnahmen sind Überlassungen aus dem Baunebengewerbe. Dazu zählen das Maler- und Lackiererhandwerk sowie das Elektro- und Dachdeckerhandwerk. Kritik gegenüber dem AÜG kommt von Seiten des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen. Dieser fordert eine Deregulierung staatlicher Eingriffe in Leiharbeitsverhältnisse. Dem gegenüber stehen andere Forderungen einer zeitarbeiterfreundlicheren Gesetzgebung.