Kurzerklärung
Der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Position bezeichnet eine rechtlich selbstständige, aber besonders schutzbedürftige Person, sodass ausnahmsweise Privilegen von Arbeitnehmern geltend gemacht werden können.
Hintergrund
Der Begriff des Arbeitnehmers ist in § 611a Abs. 1 BGB als weisungsgebundene, fremdbestimmte Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit definiert. Den Gegenpol bilden Selbstständige. Also zum Beispiel Wachkräfte, die sich nicht in einem Weisungsverhältnis mit einem Wachunternehmen befinden, ihr Stundenaufkommen, Wachaufträge, etc. selbst festlegen. Selbstständige sind dadurch deutlich „freier“. Zugleich müssen sie jedoch zahlreiche Angelegenheiten selbst in die Hand nehmen. So profitieren angestellte Sicherheitskräfte von einer gesetzlich zugesicherten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsansprüchen, einer teilfinanzierten Kranken- und Rentenversicherung, u. v. m..
In Ausnahmefällen sind jedoch auch Selbstständige besonders schutzbedürftig. Der Gesetzgeber möchte solchen Fällen Rechnung tragen und Selbstständige nicht kategorisch von den Privilegien ausschließen.
Anwendbarkeit von Privilegien
- Urlaubsrecht:
Daher können einige Kernbereiche des Arbeitsrecht auch auf sogenannte arbeitnehmerähnliche Personen angewandt werden. Dazu gehören zum Beispiel die Vorschritten des Bundesurlaubsgesetzes, vgl. § 2 Satz 2 BUrlG. Danach sind jedem Beschäftigten in Vollzeit jährlich 24 Werktage an Erholungsurlaub zugesichert. - Arbeitsgerichte:
Außerdem ist nach § 5 Abs. 1 ArbGG auch das Arbeitsgerichtsgesetz auf arbeitnehmerähnliche Personen anwendbar. Dieses Gesetz ermöglicht einen effektiven Weg zu Arbeitsgerichten. Anhand dessen soll Arbeitnehmern kostengünstiger und schneller Rechtsschutz gewährt werden. - Tarifrecht:
Im begrenzten Rahmen können arbeitnehmerähnliche Personen auch in Tarifverträge mit einbezogen werden, vgl. § 12a TVG
Voraussetzungen von Arbeitnehmerähnlichkeit
Arbeitnehmerähnlichkeit setzt voraus, dass der Selbstständige in besonderer wirtschaftlicher Abhängigkeit zu einem einzelnen Arbeitgeber steht. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes aus dem Jahr 2007 ist wirtschaftliche Abhängigkeit zu bejahen, wenn der Betroffene von einem einzelnen Geschäftspartner dergestalt abhängig ist, dass seine Existenzgrundlage ohne die Beziehung gefährdet wäre (BAG v. 21.2.2007 – 5 AZB 52/06).
Unterscheidung zur Scheinselbstständigkeit
Aufgrund der besonderen Abhängigkeit werden in der Praxis oftmals Parallelen zur Scheinselbstständigkeit gezogen oder die Ausdrücke gar durcheinandergebracht. Bei der Scheinselbstständigkeit ist eine Person zwar als Selbständiger angemeldet, in Wahrheit ist er jedoch Arbeitnehmer. In diesem Fall wird er voll und ganz wie ein Arbeitnehmer behandelt. Die Verdeckung der Arbeitnehmerschaft kann zu einer Strafbarkeit führen Die arbeitnehmerähnliche Person ist dagegen legal selbstständig.
Ein Indiz für Scheinselbstständigkeit ist gegeben, wenn der Betroffene zum Beispiel über keine eigenen Geschäftsräume verfügt und keine Eigenwerbung macht. Das unternehmerische Risiko liegt beim Geschäftspartner. Zudem kann er praktisch häufig nicht bestimmen, welche Tätigkeiten er ausübt und nach welchem Stundenaufkommen. Die arbeitnehmerähnliche Person ist dagegen persönlich unabhängig und legt ihre Arbeitszeiten selbst fest. Zudem verfügt sie meist über eigene Geschäftsräume.