Bedeutung

In § 14 der Gewerbeordnung (GewO) ist die sogenannte Anzeigepflicht für Gewerbetreibende verankert. Demnach muss die zuständige Behörde von demjenigen unterrichtet werden,

Unter die Anzeigepflicht fallen alle Veränderungen, die für das Gewerberecht von Bedeutung sind. Etwa die Gründung und Schließung eines Sicherheits-Unternehmens oder wenn das Unternehmen sein Tätigkeitsfeld innerhalb der Branche ändert.

 

Zweck

Die Vorschrift dient der Gewerbeaufsicht, Einblicke in die Art und Zahl der erlaubnispflichtigen Gewerbe zu bekommen.  Dazu gehört auch das Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO. Nur so kann die Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden überprüft werden. Hierzu schaut die Behörde im behördlichen Führungszeugnis nach relevanten Einträgen. Das Führungszeugnis wird vom Bundeszentralregister zur Verfügung gestellt. Sofern Anhaltspunkte bestehen, dass der Sicherheitsunternehmer nicht zuverlässig ist, kann die Behörde darüber entscheiden, ein Gewerbeuntersagungsverfahren einzuleiten.

 

Form der Anzeige

Die Anmeldung kann elektronisch oder per Post erfolgen. Die Wahl ist dem Gewerbetreibenden selbst überlassen.