Als Antragsteller bezeichnet man im Zusammenhang mit § 34a GewO eine Person, die eine Erlaubnis für gewerbliche Wach- und Sicherheitstätigkeiten beantragt. 

Eine Wacherlaubnis muss von selbstständigen und angestellten Sicherheitskräften beantragt werden. Ebenso ist das Sicherheitsunternehmen dazu verpflichtet.

Im juristischen Sinne unterscheidet man zwischen natürliche Personen (Mensch) und juristische Personen. Eine juristische Person ist ein abstraktes Gebilde, dass Träger von Rechten und Pflichten ist und folglich unter eigenem Namen im Rechtsverkehr auftritt. Dazu zählen zum Beispiel Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Kommanditgesellschaft (KG). 

Um Wachdienstleistungen auf dem Markt anzubieten, muss also eine „Sicherheits-GmbH“ für sich selbst einen Antrag stellen. 

Neben den Kapitalgesellschaften existieren auch sogenannte Personengesellschaften. Diese sind anders als etwa eine GmbH vom Bestand ihrer Mitglieder abhängig. Dazu zählen etwa OHG, GbR, nicht rechtsfähige Vereine oder Stiftungen. In diesem Fall muss jeder geschäftsführende Gesellschafter einen eigenen Antrag auf Erlaubnis stellen; die Regelungen für natürliche Personen gelten entsprechend.