B benötigt zur Absicherung einer Baustelle Bauzäune. A bietet dem B entsprechende Absperrungen für 2.000 Euro an. B willigt ein. Wenig später trifft A den C, welcher bereit wäre, 500 Euro mehr – also 2.500 Euro – für den mobilen Zaun zu bezahlen.
Durch die Antragsgebundenheit aus § 145 BGB ist ein Kaufvertrag zwischen A und B entstanden. Das vermeintlich bessere Angebot des C darf nur angenommen werden, wenn das Rechtsgeschäft mit dem B dazu nicht aufgelöst werden müsste. Ansonsten könnte dieser Schadensersatzforderungen stellen. Aus dem Vertrag zwischen A und B gehen gegenseitige Pflichten hervor, die in § 433 BGB formuliert sind:
„Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache (…) frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“ „Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.