Unter der Antragsgebundenheit versteht man die aus § 145 BGB vertragsrechtliche Gebundenheit an einen Antrag. Ein Vertrag besteht aus einem Angebot (§ 145 BGB) und einer dazu korrespondierenden und in Bezug darauf abgegebenen Annahmeerklärung (§ 147 BGB). Willigen die Vertragsparteien ein, ist ein Rechtsgeschäft entstanden. Dieses Rechtsgeschäft ist immer mit einer Rechtsfolge verknüpft. Die abstrakte Bindung lässt sich an einem Beispiel nachvollziehen:

B benötigt zur Absicherung einer Baustelle Bauzäune. A bietet dem B entsprechende Absperrungen für 2.000 Euro an. B willigt ein. Wenig später trifft A den C, welcher bereit wäre, 500 Euro mehr – also 2.500 Euro – für den mobilen Zaun zu bezahlen.

Durch die Antragsgebundenheit aus § 145 BGB ist ein Kaufvertrag zwischen A und B entstanden. Das vermeintlich bessere Angebot des C darf nur angenommen werden, wenn das Rechtsgeschäft mit dem B dazu nicht aufgelöst werden müsste. Ansonsten könnte dieser Schadensersatzforderungen stellen. Aus dem Vertrag zwischen A und B gehen gegenseitige Pflichten hervor, die in § 433 BGB formuliert sind:

„Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache (…) frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.“ „Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.