Der Antrag kann nur gemäß § 147 Abs. 2 BGB „bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anbieter den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“. Der Gesetzgeber hat an dieser Stelle eine sehr abstrakte Formulierung gewählt. Ein konkretes Zeitintervall ist nicht genannt. Bei Rechtsstreitigkeiten würde der Richter den Paragraphen hinsichtlich der tatsächlichen Lebensumstände des Klägers juristisch auslegen. Der subjektive Ermessensspielraum von „regelmäßigen Umständen“ ist an der Stelle entscheidend.
Dies gilt nicht für Annahmefristen, die der Antragende selbst formuliert hat. In diesem Fall muss sich der Käufer an den Vorgaben des Verkäufers orientieren.