Allgemeines

§ 904 BGB berechtigt eine bedrohte Sicherheitskraft dazu, eine gegenwärtige Gefahr mithilfe von fremden Sachen einesDritten abzuwehren. Der Eigentümer muss dies dulden. Alternativ spricht man auch von einem Aggressiv-Notstand.

Beispiel: A wird von einem Hund angegriffen. Um sich zu wehren, reist er aus dem Nachbargrundstück des B eine Zaunlatte aus, um sich damit zu verteidigen.

Als Rechtsfolge statuiert § 904 BGB eine Duldungspflicht für den Eigentümer der fremden Sache.. Das hieße, der Eigentümer B aus dem Beispiel dürfte nicht verhindern, dass A seinen Zaun beschädigt. Er kann allerdings Schadensersatzansprüche stellen. Jedoch beinhaltet §904 BGB auch eine zweite Rechtsfolge. Danach entfällt unter den Tatbestandsvoraussetzungen des § 904 BGB des Verhaltens der Sicherheitskraft. Ersatzansprüche (zum Beispiel aus § 823 BGB) gegen die Wachkraft entfallen damit regelmäßig; kämen aber in Betracht gegen den Urheber der Gefahr.

Welche Voraussetzungen beinhaltet § 904 BGB?

  1. Notstandslage
  2. Notstandshandlung
  3. Verteidigungswille (subj. Element)

 

Notstandslage

Es muss eine gegenwärtige Gefahr vorliegen. Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn sie unmittelbar bevorsteht oder bereits begonnen hat. Die Gefahr muss von einer fremden Sache ausgehen.

Notstandshandlung

Die Notstandshandlung darf das erforderliche Maß nicht übersteigen. Das heißt, sie ist mit mildesten und gleichermaßen geeigneten zur Verfügung stehenden Mitteln durchzuführen (Erforderlichkeit) Außerdem muss das abzuwehrende Risiko im Verhältnis zum Schaden durch die Rettungshandlung stehen. Das beeinträchtigte Gut muss wesentlich höher wiegen (Verhältnismäßigkeit).

 

Siehe auch

Aggressivnotstand

Defensivnotstand