Begriff
Als Angeklagten bezeichnet man diejenige Person, gegen welche ein Strafbefehl erlassen oder die Hauptverhandlung in einem Gerichtsprozess beschlossen worden ist.
Die öffentliche Anklageerhebung setzt nach § 170 Abs. 1 StPO voraus, dass gegen den Betroffenen ein hinreichender Tatverdacht besteht. Also die Ermittlungsbehörde zu dem Entschluss gelangt, dass eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch sei.
Der Stellung des Angeklagten geht typischerweise die Beschuldigtenstellung voraus. Beide Begriffe umschreiben denjenigen, der einer kriminellen Tat verdächtigt wird. Die Beschuldigtenstellung umfasst jedoch nur die zeitliche Spanne des Ermittlungsverfahrens. Das Ermittlungsverfahren endet wiederum mit einer Einstellung des Verfahrens oder, wenn hinreichend belastbare Indizien vorliegen, mit der Klageerhebung. Dann spricht man vom „Angeschuldigten. Kommt es auch zu einer Hauptverhandlung bezeichnet man den vormals Angeschuldigten als Angeklagten.
Rechte des Angeklagten
Die Angeklagtenstellung ist für den Betroffen oftmals mit gravierenden Beeinträchtigungen geistiger oder sogar körperlicher Art verbunden. Aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und im Hinblick auf die Grundrechte jedes Einzelnen, wird der Angeklagte während des Verfahrens mit einigen Sonderrechten ausgestattet.
Dazu zählen vor allem das Recht auf:
- einen Verteidiger (§ 137 StPO),
- rechtliches Gehör,
- Stellung von Beweiseinträgen,
- Anwesenheit in der Hauptversammlung (§ 230),
- Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen.