Wer im Wachgewerbe nach § 34a GewO gewerblich fremdes Leben und Eigentum bewachen möchte, benötigt hierzu grundsätzlich den Nachweis eines Unterrichtungsverfahrens. Die angehende Sicherheitskraft muss gegenüber dem Wachunternehmer und der zuständigen Behörde nachweisen, fachgerecht unterrichtet worden zu sein. In einer Unterrichtung werden die wesentlichen Kenntnisse für eine Wachtätigkeit vermittelt. Dazu gehören insbesondere  Kenntnisse im Recht im Umgang mit Menschen und technische Kenntnisse. 

In Ausnahmefällen ist eine Unterrichtung allerdings entbehrlich. Gemäß § 8 Bewachungsverordnung (BewachV) können auch andere Bildungsabschlüsse alternativ anerkannt werden. Bei folgenden Qualifikationen ist der Nachweis einer Unterrichtung nicht nötig: 

1. Ausbildung zur geprüften 

2. Ausbildung im Polizeivollzugsdienst oder für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes und für den Feldjägerdienst der Bundeswehr

3. Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studium („Jura-Studium“)

4. Bescheinigung über eine Sachkundeprüfung nach § 11 BewachV