I. Einführung
Die gewerbliche Bewachung fremden Lebens und Eigentums wird durch § 34a GewO reguliert. So wird die allgemeine Gewerbefreiheit, vgl. § 1 GewO, im Wach- und Sicherheitsgewerbe durch diese spezielle Vorschrift eingeschränkt. Nur solche Personen dürfen einer gewerblichen Wachtätigkeit nachgehen, welche die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
Dazu gehört insbesondere der Nachweis einer Unterrichtung oder Sachkundeprüfung. Dazu hat sich in der Bundesrepublik Deutschland im Laufe der Zeit ein umfangreiches Bildungsangebot herausgebildet. Mit der zunehmenden Europäisierung und der Zunahme grenzüberschreitender Tätigkeiten führt dies jedoch zu neuen Herausforderungen: inwieweit sind die Befähigungsnachweise der Nachbarstaaten in Deutschland anwendbar? Wie verhält es sich mit den übrigen Zuverlässigkeits-Voraussetzungen (zum Beispiel „Leben in geordneten Vermögensverhältnissen“, keine relevanten Einträge im BZRG)?
II. Unterscheidung in Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
Bei der Anerkennung ausländischer Nachweise ist zu differenzieren, ob die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit berührt ist.
Im europarechtlichen Sinne versteht man unter einer Dienstleistung weisungsgebundene, grenzüberschreitende Tätigkeiten zur Erwirtschaftung eines Einkommens. Hier geht es also insbesondere um Wachtätigkeiten als Arbeitgeber in einem anderen EU-Staat.
Niederlassung meint dagegen die dauerhafte Verlagerung eines Betriebsortes in einen anderen Mitgliedsstaat. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Franzose in Deutschland ein Sicherheitsunternehmen gründen möchte.
1. Niederlassungsfreiheit
a. Sachkunde / Unterrichtung
EU-Ausländer müssen nach § 34a GewO die gleiche Gewerbeerlaubnis beantragen wie Deutsche. Dabei müssen im Ausland erworbene Nachweise oder Bildungsabschlüsse berücksichtigt werden.
Ist der erbrachte Nachweis mit den deutschen Voraussetzungen vergleichbar, gelten sie als erfüllt. Zur Vergleichbarkeit gibt es den sogenannten Europäischen Qualifikationsrahmen. Aus diesem geht hervor, ob es für Sachkundeprüfung in Polen, Italien, etc. ein Äquivalent gibt.
Fehlt es an einem gleichwertigen Abschluss, kann dies gegebenfalls mit Berufserfahrung des Antragstellers kompensiert werden. Die örtlich zuständige IHK kann eine Stellungnahme abgeben. Allerdings ist das Recht der Mitgliedstaaten mit dem deutschen nicht identisch. Im Regelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Ausland ausreichende Kenntnisse über das deutsche Recht erworben wurden.
b. Bundeszentralregister
Wer ein Unternehmen gründen möchte, darf auch keine Einträge im Bundeszentralregister haben. Kommt der Antragsteller aus dem Ausland, kann die Behörde gegebenfalls Kontakt mit dem Herkunftsland aufnehmen, vgl. § 57a Abs. 7 BZRG.
c. Geordnete Vermögensverhältnisse
Ebenso muss der Antragsteller in „geordneten Vermögensverhältnissen“ leben. Dies ist bei einer besonders erheblichen finanziellen Überlastung abzulehnen. Überdies müssen Haftpflichtversicherungen mit den in § 6 BewachV genannten Mindestbeträgen abgeschlossen werden. Ausländische Versicherungen werden von deutschen Behörden anerkannt, wenn die Mindesthaftbeträge erfüllt sind.
d. Eidesstattliche Erklärung
Werden keine Unterlagen vom EU-Ausländer eingereicht, kann der Antragsteller alternativ eine eidesstattliche Erklärung abgeben, § 13b Abs. 1 Satz 3 GewO.
2. Dienstleistungsfreiheit
Für Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Bezug gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für die Unternehmensgründung (siehe oben)
Allerdings ist die Dienstleistung auch von Bewachungsgewerbetreibenden mit EU-/EWR- Staatsangehörigkeit der zuständigen Behörden anzuzeigen. Es spielt keine Rolle, ob die Wachdienstleistung in der Bundesrepublik nur vorübergehend oder bei Gelegenheit erbracht werden soll. Zuständige Behörde ist die, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte ansässig ist.