Unter einer Amtspflichtverletzung versteht man rechtswidriges Verhalten eines Amtsträgers, dass nach Art. 34 GG, § 839 BGB Ersatzpflichten des Dienstherrn auslösen kann. 

Der Begriff des Amtsträgers ist nicht nur auf staatliche Beamte begrenzt, sondern umfasst  gegebenfalls auch Privatpersonen, wenn diese in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig werden. Zum Beispiel Sicherheitskräfte an öffentlich-rechtlichen Gebäuden als Verwaltungshelfer oder Beliehene (siehe für weitere Informationen zum Amtsträger den Artikel Amtshaftung). 

Eine Amtshandlung ist rechtswidrig, wenn sie mit der Rechtsordnung im Widerspruch steht. Zum Beispiel bei Unverhältnismäßigkeit einer Verteidigungsmaßnahme oder Rechtsmissbrauch.