Es gibt zwei Arten von Amtsanmaßung: Personen, die Handlungen durchführen, zu denen nur Amtsträger berechtigt sind und Personen, die sich fälschlicherweise als Amtsträger ausgeben. Denkbar sind hier zum Beispiel Fälle von Personen, die sich als Polizeibeamte ausgeben und Angaben zu Personalien verlangen. Außerdem dürfen Handlungen wie Durchsuchungen nur kraft eines Amtes veranlasst werden. Das Delikt Amtsanmaßung ähnelt dem unbefugten Uniformtragen in § 132a StGB. Beide Vergehen richten sich gegen das Gewaltmonopol des Staates. Im Wesentlichen ist die Amtsanmaßung eine Kompetenzüberschreitung der zivilen Jedermannsrechte. Neben dem Beispiel des Polizisten finden sich solche Vergehen auch im Militär: ein Soldat, der sich mit einem dienstgruppenhöheren Dienstgrad anlegt und Befehle erteilt, macht sich strafbar. Auch das heimliche Aufstellen amtlicher Verkehrszeichen ist ein Verstoß im Sinne von § 132 StGB.
Die Tathandlung muss sich immer auf ein hinreichend konkretisiertes Amt beziehen, damit der Täter für schuldig gesprochen werden kann. Die allgemeine Bezeichnung als Polizei oder Staatsanwalt genügt dafür nicht. Neben dem ist rein fiskalisches Handeln auch kein hinreichender Grund, wie beispielsweise das Bestellen einer Ware in einem vermeintlichen Behördenauftrag.