Überblick

Das Kürzel AGG steht für das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Dieses Gesetz ist insbesondere bei beruflicher Zusammenarbeit und Geschäfte von Bedeutung, bei denen es um die Versorgung von Gütern oder Dienstleistungen geht. Dazu zählen etwa Einstellungsgespräche, das Verhalten gegenüber Mitarbeitern oder Kunden innerhalb von Wachdienstleistungen oder Gästen an öffentlichen Tanzveranstaltungen. 

Ziel des AGG ist nach Paragraph 1, Benachteiligungen aus Gründen der Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz trat am 14. August 2006 in kraft.

Hintergrund des Gesetzes

Im Wesentlichen sollen durch das AGG Diskrimierungen vermieden werden. Das heißt, Gleiches soll nicht Ungleich, und Ungleiches nicht gleich behandelt werden. Dieser Grundsatz ist in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz enthalten und eines der wichtigsten Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland. 

Allerdings sind Grundrechte grundsätzlich als Abwehrrechte gegen den Staat konzipiert. Das heißt, sie sollen vor hoheitlicher Willkür schützen. So kann sich ein Bürger auf seine Grundrechte berufen, wenn er einem Amtsträger gegenüber steht. Zum Beispiel dem Polizisten, welcher einen Platzverweis erteilt. Gegenüber anderen Privatpersonen sind Grundrechte nicht direkt anwendbar. Wer beispielsweise bei vor einer gewerblichen Diskothek abgewiesen wird, kann sich im Falle einer Ungleichbehandlung nicht auf sein Grundrecht auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Damit aber ein fairer, chancengleicher und diskriminierungsfreier Umgang auch im privaten Wirtschaftsleben ermöglicht wird, wurde das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geschaffen. 

Inhalt des AGG 

Das AGG verbietet zum Beispiel die Benachteiligung von Beschäftigten in Ausübung ihres Berufes, vgl. § 2 AGG. Davon ist auch bestimmtes Verhalten gegenüber Bewerbern auf einen Job inbegriffen. So darf der Interviewer keine diskriminierenden Fragen gestellt werden. So dürfen werdende Mütter beispielsweise eine Antwort ablehnen oder wahrheitswidrig antworten, wenn sie danach gefragt werden, ob sie schwanger sind. In der Sicherheitsbranche dürfen keine Bewerber mit Migrationshintergrund benachteiligt werden. 

Im Einzelfall können bestimmte Benachteiligungen erlaubt sein. Dies ist der Fall, wenn damit ein Zweck verfolgt wird, welcher für die Ausübung der Tätigkeit von entscheidender Bedeutung ist. So ist es beispielsweise legitim, wenn ein männlicher Bewerber in einem Damenchor abgewiesen wird. Was erlaubt und was verboten ist, hängt also von der konkreten Tätigkeit ab, § 8 Abs. 1 AGG.

So dürfen Bewerber in einem Vorstellungsgespräch grundsätzlich nicht nach Vorstrafen gefragt werden. Aber in der Sicherheitsbranche nach § 34a GewO gilt das nicht. Denn mit der Bewachung fremden Lebens oder Eigentums geht die Übertragung (großer) Verantwortung einher. Dann ist das Interesse des potentiellen Arbeitgebers gerechtfertigt, nur sehr vertrauenswürdige Wachpersonen auswählen zu wollen. 

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist nicht nur im Berufswesen, sondern auch auf dem Wirtschaftsmarkt zu beachten. Das Gesetz hat insbesondere im Zusammenhang mit der Bewachung von Versammlungen und Events eine Bedeutung, welche dem allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind. Darunter fallen zum Beispiel öffentliche Feiern oder Tanzveranstaltungen. 

Folgen einer Diskriminierung

Wer illegal benachteiligt wurde, kann zunächst erst einmal Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, § 21 Abs. 1 AGG. Wird beispielsweise eine Person aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Nationalität an der „Tür“ abgewiesen, kann der Betroffene per Gesetz Zutritt verlangen. 

Diese Regelung ist jedoch praxisfern. Denn in der Realität fehlt es meist an einer staatlichen Stelle, welche die Rechte des Betroffenen durchsetzt. Notfalls kann der Diskriminierte auf Unterlassung klagen und beispielsweise Zutritt zu der Veranstaltung verlangen, falls diese regelmäßig stattfinden. 

Darüber hinaus sind Ansprüche auf Schadensersatz denkbar. Nach § 21 Abs. 2 AGG kann der Betroffene vom Benachteiligenden eine „billige Entschädigung in Geld“ verlangen. Billig bedeutet im juristischen Sprachgebrauch so viel wie „gerecht“ oder „angemessen“. So wurde einer dunkelheutigen Person bei verweigertem Einlass 1.000 EUR zugesprochen (Urt. v. 25.11.2015, Az. 549 C 12993/14). Wem in diskriminierender Weise gekündigt wird, steht ein Anspruch in Höhe des entgangenen Lohns zu (ArbG Mainz, Urteil 2.9.2008 – 3 Ca 1133/08).