Kurzerklärung

Unter einer Abfindung versteht man im Arbeitsrecht eine einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmers zum Ende eines Arbeitsverhältnisses. Sicherheitsunternehmen können mit Wachkräften eine Geldzahlung vereinbaren, um die finanziell nachteiligen Folgen abzufedern, welche mit dem Wegfall des Arbeitsplatzes verbunden sind.

Die Höhe der Abfindung hängt insbesondere vom Verhandlungsgeschick der Parteien ab. Allerdings trifft das Gesetz Mindestvorgaben (s. u.). Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Abfindung. Diese ergibt sich vielmehr aus freiwilliger und einvernehmlicher Absprache.

Rechtliche Grundlage

Sicherheitsunternehmen sind von Gesetzes wegen im Regelfall nicht dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten eine Abfindung auszuzahlen. Rechtspflichten können sich jedoch aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. So sehen manche Tarifverträge in der Sicherheitsbranche oder individuelle Arbeitsverträge eine solche Kompensation vor. 

Fehlt es an einer Vereinbarung zu Beginn des Arbeitsverhältnis kann diese auch zum Ende hin getroffen werden. In der Praxis sind Abfindungen ein beliebtes Instrument des Arbeitgebers, sich aus dem Beschäftigungsverhältnis „freizukaufen“. Dann treffen sie mit der Wachkraft eine sogenannte Aufhebungsvereinbarung. Anhand eines Aufhebungsvertrages beschließen beide Parteien zusammen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Im Gegenzug bekommt der Arbeitnehmer eine Abfindung. 

Aufhebungsvereinbarungen sind insbesondere für Arbeitgeber von Vorteil, da sie im Gegenzug zur Kündigung mehr Rechtssicherheit bieten. Im Falle einer Kündigung kann der Betroffene eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht anstreben. Die inhaltlichen Anforderungen sind dort weitaus höher, zumal es eines hinreichenden Kündigungsgrundes bedarf. Steht dagegen nicht fest, ob die Differenzen und Schwierigkeiten zwischen Wachkraft und Wachunternehmen eine Kündigung rechtfertigen, kann eine einvernehmliche Aufhebung angestrebt werden. 

In Ausnahmefällen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz ein Anspruch auf Abfindung. So ist in § 1a Abs. 1Satz 1  KSchG die Regelung enthalten, dass der Arbeitnehmer ein Recht auf die Zahlung zusteht, wenn: 

  1. ihm wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz KScHG gekündigt worden ist
  2. und er keine Kündigungsschutzklage fristgerecht einlegt.

Satz 2 der Regelung stellt klar, dass die Kündigung ausdrücklich als betriebsbedingte Kündigung bezeichnet sein muss und den Hinweis auf die Möglichkeit einer Abfindung enthält.

Schließlich kann sich die Verpflichtung zur Abfindung auch durch eine Entscheidung des Richters ergeben. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer zwar mit einer Kündigungsschutzklage Erfolg hatte, dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber nicht zumutbar ist.

Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung hängt im Wesentlichen vom Verhandlungsgeschick der Parteien ab. Liegt ein Fall des § 1a Abs. 1 KSchG vor, muss die Summe mindestens 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses betragen. Dabei wird zum Jahr „aufgerundet“, wenn die Wachkraft länger als sechs Monate für das Unternehmen tätig war. 

Die weiteren Richtmaße sind in § 10 KSchG aufgeschlüsselt. Allgemein gilt: je länger das Arbeitsverhältnis, desto höher die Abfindung.

Auswirkungen auf Sozialleistungen und Steuern

Abfindungen fallen nicht unter das Arbeitsentgelt im Sinne des  § 14 Abs. 1 SGB IV. Damit ist von der Summe keine Abgabe für Sozialleistungen und Versicherungen fällig. Allerdings unterfällt sie der Lohnsteuer.