Kurzerklärung

Gemäß § 34a Abs. 4 Gewerbeordnung (GewO) kann einer Sicherheitskraft oder sonstigem Bewachungsdienstleister im Sinne von § 34a Abs. 1 GewO die Beschäftigung oder der Betrieb eines Sicherheitsunternehmens untersagt werden, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) vorliegt.

 

Zielsetzung

Abs. 4 wurde durch eine Reform der GewO vom 23.7.2002 eingeführt. Dadurch wurde eine Grundlage geschaffen, welche nach dem Willen des Gesetzgebers unzuverlässige Personen möglichst zügig und effizient aus dem Bewachungsgewerbe entfernen soll. Die Norm wurde dem Instrument der Untersagung aus dem Gaststättengewerbe in  § 21 Gaststättengesetz nachgebildet. Dieses Gewerbe ist ebenfalls erlaubnispflichtig.

 

Hintergrund

Durch § 34a GewO wird das Bewachungsgewerbe reguliert. Grundsätzlich gilt das Prinzip der Gewerbefreiheit, § 1 GewO. Aus Interessen der öffentlichen Sicherheit gelten für einige Branchen jedoch Ausnahmen und die Gewerbefreiheit wird von § 34a GewO eingeschränkt. Unter den Anwendungsbereich des § 34a GewO fällt die gewerbliche Bewachung fremden Lebens (Personenschutz) und Eigentums (Objektschutz). Es handelt sich hierbei um besonders hochrangige Rechtsgüter, sodass nach dem Willen des Gesetzgebers die Verantwortung nur auf zuverlässige und geeignete Dienstleister übertragen werden soll.

 

Begriff der Zuverlässigkeit

Zulässigkeit wird grundsätzlich vermutet. Dies ergibt sich aus der negativen Formulierung des gesetzlichen Wortlautes („…zu versagen, wenn“). Allgemein gesprochen ist die Zuverlässigkeit zu versagen, wenn aus objektiver Sicht des zuständigen Gewerbeamtes davon ausgegangen werden muss, dass der Betreffende das Sicherheitsgewerbe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zukünftig nicht mehr ordnungsgemäß betreiben wird. Wann es an der persönlichen Eignung fehlt, wird durch einige Beispiel in § 34a GewO präzisiert. Gewichtige Anhaltspunkte, die gegen eine Zuverlässigkeit sprechen, lauten insbesondere:

 

Adressaten einer Untersagung

Die Möglichkeit einer Untersagung besteht gegenüber jedem Beteiligten der Sicherheitsbranche, welcher einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit nachgeht. Dies gilt sowohl für Sicherheitsmitarbeiter, die eine Wachaufgabe aktiv durchführen, als auch natürliche Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung eines Sicherheitsunternehmens befasst sind.

 

Sofern es sich um eine Tätigkeit handelt, die nicht unter das Sicherheits- und Wachgewerbe fällt, ist § 34a Abs. 4 GewO nicht anwendbar. So können Aufgaben, welche die Schwelle zur Bewachung überschreiten, nicht durch diese Norm untersagt werden. Bewachen meint das Abwehren feindlicher Fremdeinwirkungen durch vorbeugende und ggf. intervenierende Maßnahmen. Erschöpft sich die Aufgabe lediglich in Servicefunktionen (z. B. Einweisen von Pkw-Fahrern, Ordnungsaufgaben an Veranstaltungen, Babysitten, o. Ä.), darf sich die Behörde nicht auf § 34a Abs. 4 GewO berufen.

 

Zeitpunkt der Untersagung

Grundsätzlich darf die Behörde die Gewerbeerlaubnis jederzeit widerrufen, sofern entsprechende Anhaltspunkte bestehen. Es existieren im Grunde zwei mögliche Szenarien.

 

Siehe auch: