Kurzerklärung
Unter Betriebssanitätern versteht man vom Arbeitgeber benannte Personen, die gemäß § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen leisten. Analog zu sogenannten Ersthelfer verfügen Betriebssanitäter über spezielle Kenntnisse im Sinne von § 27 Abs. 1 DGUVV 1.
Aufgaben
Betriebssanitäter dienen dem Unfallschutz: sie bauen eine Art Brücke zwischen Verwirklichung einer Gefahr und Eintreffen externer Rettungskräfte. Im Gegensatz zu Ersthelfern nutzen Betriebssanitäter dazu auch umfangreichere Gerätschaft. Zum Beispiel Beatmungsbeutel oder Sauerstoffgeräte. Ihr Verantwortungsbereich ist dadurch breiter gestreut und wird auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) mit dem Betriebsarzt abgesprochen.
In störungsfreien Zeiten nehmen Betriebssanitäter organisatorische Aufgaben. Dazu gehören etwa die Leitung des Sanitärraumes, Bestandskontrolle und Nachbesorgung von Erste-Hilfe-Material. Ebenso stehen Betriebssanitäter den Mitarbeitern als Ansprechpartner zu Gesundheits- und Unfallverhütungsfragen zur Seite.
Notwendigkeit und Anzahl
Nicht jeder Betrieb benötigt Betriebssanitäter. Es kommt darauf an, ob nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz im Betrieb erforderlich ist. Sollte von einer Besetzung abgesehen werden, so geht dies nur einvernehmlich mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger. In der privaten Sicherheitsbranche und für andere sicherheitsähnliche Dienstleistungen ist dafür die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) zuständig.
Sofern Betriebssanitäter erforderlich sind, ist § 27 Abs. 1 DGUVV 1 anzuwenden. Danach ist mindestens ein Betriebssanitäter zu benennen:
- in einer Betriebsstätte mit mehr als 1500 Versicherten
- in einer Betriebsstätte mehr als 250 Versicherte anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
- auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind.
Ob nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle Betriebssanitäter erforderlich sind, hängt im Einzelfall oft davon ab, welche Arbeitsmittel benutzt werden. Ob mit der Tätigkeit der Beschäftigten beispielsweise die Gefahr von Stromschlägen, Vergiftungen, Verätzungen o. Ä. einhergeht und welche Folgen eines „typischen“ Arbeitsunfalles bei dem Betroffenen eintreten können.
Qualifikationen
Nicht jeder beliebige Mitarbeiter darf Aufgaben des Betriebssanitäters übernehmen. Es dürfen nur Personen benannt werden, die von den Unfallversicherungsträgern eine Aus- oder Fortbildung absolviert haben. Diese Bildungsmaßnahme muss von einem als „geeignet anerkannten und zertifizierten“ Träger durchgeführt worden sein. Ausbildungskosten müssen zu einhundert Prozent vom Arbeitgeber getragen werden. Qualifiziert sind Personen, die einen Grundlehrgang absolviert haben und innerhalb von zwei Jahren an einem Aufbaulehrgang erfolgreich teilnehmen. Danach erhalten sie ein Zertifikat. Mit Aushändigung des Zertifikates gelten Betriebssanitäter als hinreichend qualifiziert im Sinne der Norm.