Allgemeines

Der Besitzer übt die von seinem natürlichen Willen getragene Herrschaft über eine Sache aus. Tatsächliche Sachherrschaft ist zeitlich nicht bestimmbar und liegt vor, wenn eine Person den jeweiligen Gegenstand im Rahmen ihrer Möglichkeiten frei gebrauchen, verändern oder zerstören kann. In Abgrenzung dazu ist beispielsweise das vorübergehende Benutzen einer Zeitung in einer öffentlichen Bibliothek zeitlich eng an den Verwendungszweck begrenzt und eine Sachherrschaft zu verneinen. Wille zum Besitz heißt, dass eine Person den Gegenstand behalten und sein Recht auf Besitz nach § 986 BGB wahrnehmen möchte. Man spricht aufgrund des Eigenwillens von „gewollter Sachherrschaft“. Ein Rechtsgrund für den Besitzwillen ist nicht erforderlich. Es ist lediglich eine gedankliche Einstellung der Person. Folglich ist auch ein Dieb in diesem Sinne Besitzer über eine gestohlene Sache.

Abgrenzung zum Eigentümer

Im alltäglichen Sprachgebrauch wird der Besitzer häufig mit dem Eigentümer gleichgesetzt. Differenziert man die Begriffe, lassen sich grundlegende Unterschiede feststellen. Der Besitzer übt die Herrschaft über eine Sache aus und der Eigentümer die rechtliche Sachherrschaft. Der Eigentümer als rechtlicher Sachherrscher kann frei über den Besitz verfügen und vom Besitzer die Herausgabe des Gegenstandes verlangen, solange dieser kein Recht zum Besitz geltend machen kann. Zwischen dem Eigentümer und der Sache muss es keinen direkten Bezug geben. So kann eine in Deutschland lebende Person Eigentümer von Mietswohnungen in den USA sein. Man spricht von abstrakter Herrschaftsgewalt. Der Mieter hingegen ist Besitzer.

Unmittelbarer und mittelbarer Besitzer

Als unmittelbarer Besitzer wird eine Person bezeichnet, welche die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausübt. Demgegenüber bezeichnet § 868 BGB als mittelbaren Besitzer denjenigen, für den der unmittelbare Besitzer die Sache besitzt. Beispiele für ein solches Besitzverhältnis sind neben der Miete ein Pachtvertrag, die Verwahrung oder das Pfand.

Teilbesitzer und Mitbesitzer

Wenn mehrere Personen Anteile an einer Sache haben, spricht man von Teil- oder Mitbesitz. Der Mitbesitzer besitzt mit mehreren Personen eine einheitliche Sache, über die gemeinschaftlich verfügt wird, zum Beispiel die gemeinsame Waschküche in einem Mietshaus. Der Teilbesitzer übt die Sachherrschaft über einen einzelnen, abgesonderten Teil einer größeren Sache aus. Zum Beispiel sind die einzelnen Besitzer von Wohnungen in einer Immobilie jeweils Teilbesitzer.

Besitzschutz

Auch wenn der Besitz eine Tatsache und kein Recht ist, kann sich der Besitzer bei Verletzungen seiner Sache rechtlich wehren. Verbotene Eigenmacht anderer kann notfalls mit Gewalt nach §§ 859, 860 BGB verteidigt werden (Besitzkehr). Mit § 861 hat der Besitzer bei Entziehung seines Besitzes Anspruch auf Rückerstattung oder Rückgabe seiner Sache. Ebenso besteht ein Anspruch bei Besitzstörung. Dieser Anspruch nach § 862 BGB richtet sich nach Beseitigung der Störung. Das Recht auf Rückerstattung endet nach einer Frist von einem Jahr. Die Frist beginnt ab Kenntnisnahme der Beeinträchtigung.