Kurzerklärung

Unter Kündigungsschutz versteht man alle Vorschriften und rechtliche Voraussetzungen, die den Arbeitnehmer vor einer willkürlichen Kündigung schützen sollen. 

Sinn und Zweck

Mit einer Kündigung werden allgemein Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitnehmer und Arbeitgeber beendet. Der Arbeitnehmer muss seine Tätigkeit nicht mehr erbringen (zum Beispiel einen Bewachungsdienst). Umgekehrt entfällt auch der Anspruch auf Lohn. Gerade der Lohn ist für den Arbeitnehmer jedoch regelmäßig die Grundlage für seine private Lebensführung und Teilhabe am Sozialleben. Eine Kündigung gilt als“schärfstes Schwert“ des Arbeitsrecht. Um den Angestellten vor Willkür und Rechtsmissbrauch zu schützen, hat sich der Gesetzgeber im Laufe der Jahre verschiedene Schutzmechanismen ausgedacht. 

So wird Kündigungsschutz vor allem gewährleistet durch: 

Der Anspruch auf Kündigungsschutz durch den Staat fließt laut der Rechtsprechung des BVerfG aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG selbst. Es schränkt das Prinzip der freien Kündigung zugunsten des Arbeitnehmers ein, um ihn vor existenziellen Nöten zu bewahren. Die aufgelisteten Schutzmechanismen sind nicht auf jedes Arbeitsverhältnis anwendbar. 

Kündigungssschutzgesetz

Gemäß § 1 Abs. 1 KSchG ist eine Kündigung rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss das rechtliche Interesse des Arbeitnehmers am Bestand des Arbeitsplatzes überwiegen. Problematisch dabei ist, dass der Schutz des KSchG nicht auf alle Betriebe anwendbar ist. Für Arbeitsverhältnisse ab dem 1.1.2004 gilt der Schutz nur für die Angehörigen von Sicherheitsunternehmen, die mehr als fünf Wachleute angestellt haben. Mit anderen Worten: das KSchG ist nicht auf Kleinstbetriebe anwendbar. 

Dies liegt daran, dass die Interessen des Arbeitgebers bei geringen Beschäftigten schwerer wiegen. Gibt es bei fünf Angestellten mit einer Person Missstände wirkt sich das  tiefgreifend auf das Betriebsklima aus. Gerade bei geringerem Personalbestand ist eine kooperative Atmosphäre von Bedeutung. 

Aber heißt dies, dass ein Wachmitarbeiter im Kleinstunternehmen schutzlos gestellt ist?

Mindestschutz durch das BGB

Nein! Auch wenn das KSchG hier nicht anwendbar ist, hat der Betroffene Anspruch auf Kündigungsschutz. Dem Auftrag des Staates aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit wäre nicht Genüge getan, wenn er sich auf den Schutz von Mitarbeitern in größeren Sicherheitsunternehmen beschränke.

Die Grenzen der Kündigungsfreiheit liegen in den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und dem Verbot der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Diese dehnbaren Begriffe von Treu und Glauben beziehungsweise Sittenwidrigkeit werden juristisch als zivilrechtliche Generalklauseln bezeichnet. Kurz gesagt sollen sie dafür sorgen, dass moralische Mindestanforderungen zwischen den Beteiligten gewahrt werden.

Auch Wachkräften, die sich nicht auf das KSchG berufen können, kann nur aufgrund substantiierter Gründe gekündigt werden.  Die Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden zwar nicht so streng abgewogen. Dennoch entfalten die Generalklauseln zumindest Schutz vor willkürlichen, diskriminierenden oder rechtsmissbräuchlichen Maßnahmen.