Kurzerklärung

Das Kündigungsschutzgesetz beinhaltet einige Vorschriften, die zugunsten des Arbeitnehmers gelten, indem darin strengere Anforderungen an eine arbetigeberseitige Kündigung enthalten sein. 

Funktion

Durch eine Kündigung wird generell ein Arbeitsverhältnis beendet. Ein Arbeitsverhältnis gilt nach § 622 BGB als sogenanntes Dauerschuldverhältnis. Durch die Kündigung erlöschen zukünftig zu erbringende Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für die Zeit nach der Kündigung entfallen etwa Lohnforderungen des Arbeitnehmers. Umgekehrt muss dieser auch nicht mehr seine berufliche Tätigkeit für den ehemaligen Arbeitgeber ausüben. 

Da mit der Kündigung der Lohn entfällt, verliert der Arbeitnehmer seine monatlichen Finanzressourcen für eine geordnete Lebensführung. Eine Kündigung kann sich negativ auf die Teilhabe am Sozialleben auswirken. Ein Arbeitgeber ist umgekehrt von einer arbeitnehmerseitigen Kündigung grundsätzlich nicht so hart getroffen. Die beschäftigen Mitarbeiter sind daher schutzwürdiger. Das KSchG formuliert aus Sicht des Arbeitgebers einige Hürden. Eine Kündigung bedarf nach § 1 Abs. 1 KSchG einer „sozialen Rechtfertigung“. Unabhängig davon, ob eine Kündigung befristet oder fristlos erklärt wird, müssen die Gründe des Arbeitgebers im Einzelfall wichtiger, d.h. schutzwürdiger sein, als die Interessen des Betroffenen am Erhalt des Arbeitsplatzes. Wann von einer höheren Schutzwürdigkeit und damit sozialen Rechtfertigung des Arbeitgebers auszugehen ist, geht aus den Bestimmungen zum Kündigungsschutzgesetz hervor. 

Anwendbarkeit

Das KSchG ist nicht unbeschränkt anwendbar. Die Vorschriften gelten nicht gegenüber Jedermann und nicht in jeder Berufssituation. Gemäß § 1 Abs. 1 KSchG ist das Kündigungsschutzgesetz nur auf Arbeitnehmer mit mindestens 6 Monaten ununterbrochener Betriebszugehörigkeit anwendbar. Ist eine Sicherheitskraft nicht als angestellte Arbeitskraft sondern Freiberufler für einen Auftraggeber tätig, kann sie sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen. Außerdem gilt es nur für solche Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten für denselben Betrieb arbeiten.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit ist auch eine zweite Hürde zu beachten. Nach  § 23 Abs.1 S. 2 KSchG ist das Gesetz nur anwendbar bei einer gewissen Mindestzahl an Beschäftigten.  Bei Betrieben, die Arbeitnehmer erst ab dem 1.1.2004 eingestellt haben, müssen mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt sein. Für Wachunternehmen, die vor dem 1.1.2004 einstellten greift der Kündigungsschutz erst bei einer Betriebsgröße von mehr als 10 Arbeitnehmern. 

Soziale Rechtfertigung

Eine soziale Rechtfertigung nach dem Kündigungsschutzgesetz kann sich für die Kündigung aus drei Arten von Gründen ergeben: 

    1. Personenbedingte Kündigung

Hierfür ist eine persönliche Ungeeignetheit des Arbeitnehmers erforderlich. Dies ist der häufigste Fall einer Kündigung. Fehlende persönliche Eignung besteht, wenn der Arbeitnehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht in der Lage ist, den Beruf sachgerecht auszuüben. Eine solche Kündigung kann bei einer zu hohen Krankheitsrate von Wachmitarbeitern hervorgerufen werden. Dabei it für die Zukunft eine negative Gesundheitsprognose erforderlich. Bis zu zwei Jahre Ungewissheit sind dem Betrieb generell zumutbar.

    1. Verhaltensbedingte Kündigung

Auslöser für eine verhaltensbedingte Kündigung sind solche Gründe, die im pflichtwidrigen Verhalten eines Arbeitnehmers liegen. Eine Pflichtverletzung besteht, wenn der Arbeitnehmer seine Leistung nicht fachgerecht durchführt oder gegen Rücksichts- und Schutzpflichten verstößt. Eine Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn die Pflichtverletzung aufgrund ihrer Intensität oder häufigen Wiederholung eine bestimmte Schwelle überschritten hat. Ein Zuspätkommen von wenigen Minuten ist an sich nicht ausreichend für eine Kündigung. Anders sieht es aus, wenn die Sicherheitskraft chronisch zu spät kommt.

    1. Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn zwingende betriebliche Erfordernisse dem Arbeitgeber keine Wahl lassen, als Mitarbeiter zu entlassen. Dies kann zum Beispiel durch eine ungünstige Finanzlage oder Verlagerung des Tätigkeitsfeldes hervorgerufen werden.