Eine mangelnde Zuverlässigkeit hindert Personen an einer Tätigkeit im Bewachungsgewerbe. Die Einschränkung dient dazu, dass nur Geeignete mit der Bewahrung von Leib und Leben beauftragt sind.

 

Ausschluss der Zuverlässigkeit

Gemäß § 34a Abs. 1 GewO ist die Zuverlässigkeit eines Arbeitnehmers zu verneinen, wenn er

 

  1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

 

  1. Mitglied in einer verfassungswidrigen Partei nach § 46 BVerfSchG gewesen ist und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,

 

  1. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,

 

  1. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:

 

 

Überprüfung der Zuverlässigkeit

Die Zuverlässigkeit wird von der zuständigen Behörde überprüft. Die Überprüfung setzt sich aus mindestens drei Teilen zusammen:

 

  1. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 GewO;
  2. eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG;
  3. Stellungnahme der zuständigen Landespolizei, ob und welche Anhaltspunkte bekannt sind, die einer Zuverlässigkeit entgegenstehen könnten.