Überblick

Als Werkschutz bezeichnet man die betriebsinterne Bewachung von rechtlich geschützten Gütern und Interessen. Dazu zählt die Abwehr feindlicher Fremdeinwirkung gegenüber Personen und Vermögenswerten. Durch den Werkschutz soll eine sichere Atmosphäre geschaffen und Gefahren für Gesundheit, Leben, Eigentum und die Umwelt kontrolliert werden. Der Werkschutz ist neben dem Objektschutz und dem Personenschutz ein wichtiger Oberbegriff für eine Vielzahl von Wachtätigkeiten. Für den Schutz des körperlichen Wohls ist in größeren Betrieben der Werkrettungsdienst zuständig. 

Anforderungen an eine Sicherheitskraft

Für eine innerbetriebliche Sicherheitskraft bestehen keine rechtlichen Mindestanforderungen. Da keine Verantwortung für die Bewachung fremden Lebens oder Eigentums nach § 34a GewO übertragen wird, sondern im eigenen Betrieb gearbeitet wird, ist die Regulierungsvorschrift nicht anwendbar. Folglich gelten die in § 34a GewO genannten Voraussetzungen nicht im Werkschutz. 

In der Praxis haben die Sicherheitskräfte jedoch mit einer Vielzahl komplexer Sicherheitssysteme zu tun. Ein fachgerechter Umgang erfordert zum Teil detaillierte Kenntnisse im Umgang mit Brandmeldeanlagen, Einbruchmeldeanlagen, Informationssicherheit und vielem mehr. Eine Inspektion und Wartung von Sicherheitstechnik ist nur von qualifizierten Personen möglich. Damit bestehen zwar keine rechtlichen, aber faktische Anforderungen. 

Einer beruflichen Tätigkeit im Werkschutz gehen üblicherweise voraus: 

Rechte einer Werkschutzkraft

Werkschutzkräfte sind gewerblich und nicht hoheitlich tätige Sicherheitskräfte. Damit verfügen sie über keine staatlichen Sonderrechte. Diese als Hoheitsrechte bekannten Privilegen sind ausschließlich Staatsdienern, wie Mitarbeiter von Polizei und Justiz vorbehalten. 

Eine Fachkraft im Werkschutz kann sich auf ihre allgemein zustehenden Jedermannsrechte oder das speziell zugewiesene Hausrecht berufen. 

Die Jedermannsrechte setzen sich zusammen aus: 

Aus der individuellen rechtlichen Beziehung zum Betrieb ergeben sich außerdem Rechte als Besitzdiener gemäß § 859 BGB und § 860 BGB. Demnach darf eine Werkschutzkraft notfalls mit Gewalt rechtswidrige Einwirkungen auf den Besitz verhindern. 

Das Hausrecht ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, aber ergibt sich indirekt aus §§ 823, 1004 BGB und dem Arbeitsvertrag. Das Hausrecht beinhaltet die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob und wann sich ein Besucher im Unternehmen aufhalten darf. 

Aufgaben einer Werkschutzkraft

Eine Werkschutzkraft kann für die Vorbeugung gegen Gefahren (präventive Sicherheit) und aktive Bekämpfung bereits realisierter Gefahren (Gefahrenabwehr beziehungsweise repressive Sicherheit) zuständig sein. 

In größeren Unternehmen sind Werkschutzkräfte für das Einhalten und Waren von Richtlinien und hauseigenen Sicherheitsregeln zuständig. Neben dem Umgang mit Gefahren soll ein strukturierter und geregelter Betriebsablauf sichergestellt werden. Etwa, indem Organisationsvorschriften ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Nutzung des Gebäudes wird geregelt durch Zugangskontrollen, Empfangsdienst und dem Erstellen und Verwalten von Besucher- oder Mitarbeiterausweisen. 

Zur Prävention zählen Inspektions- und Wartungsarbeiten. Ebenso spielt das Sensibilisieren von Mitarbeitern eine beträchtliche Rolle. Anhand einer Sensibilisierung soll ein Gefahrenbewusstsein geschaffen werden. Werkschutzkräfte wirken auf ein sicherheitsgerechtes Verhalten zum Beispiel im Umgang mit EDV und brandgefährdeten Objekten hin. Ferner werden Evakuierungen simuliert, sodass diese bei einer gegenwärtigen Gefahr reibungslos umgesetzt werden kann.

Siehe auch