Der Begriff Gewahrsam ist nicht mit „Eigentum“ oder „Besitz“ zu verwechseln. Die Bezeichnungen Eigentum und Besitz im Sinne des Zivilrechts sind nicht dem Strafrecht zugehörig, sondern im Sachenrecht des BGB normiert. Ob eine Person Gewahrsam an einer Sache innehat, ist nicht anhand rechtlicher Befugnisse (zum Beispiel durch Urkunden, Quittungen, etc. ), sondern nach der alltäglichen Verkehrsauffassung zu ermitteln. So gehören Angestellten in einem Supermarkt nicht den Angestellten, sondern dem Besitzer. Doch sind Mitarbeiter kraft ihrer beruflichen Verantwortung Gewahrsamsträger aller Artikel.
Ob eine Wegnahme im Einzelfall erfolgt, wird anhand einer dreistufigen Gewahrsamsprüfung ermittelt. Die drei Prüfungspunkte lauten: 1. liegt ein fremder Gewahrsam vor?, 2. fand ein Gewahrsamswechsel statt? und 3. vollzog sich dieser Wechsel gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsaminhabers?.