Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Erwerb und die Benutzung von Verteidigungsmitteln, sowie die Lagerung und den Handel. Außerdem werden verbotene Gegenstände definiert (zum Beispiel Springmesser oder Schlagringe).
Laut dem Bundesministerium des Inneren regelt das Waffenrecht „wer Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben darf.“ Durch das WaffG soll die innere Sicherheit gestärkt werden. Daher wird der private Erwerb von Waffen reglementiert. Die Verteidigungsmittel werden nach Arten klassifiziert und der Umgang mit Waffen und auch Munition wird vorgeschrieben. Zudem sind im WaffG Verbote und Erlaubnisvorbehalte vorgeschrieben.

Unter Waffen zählt man neben den klassischen Feuerwaffen auch Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen sowie die Armbrust als sonstigen Gegenstand. Über keinerlei Regelung verfügt der Bogen. Neben diesen Formen der Schusswaffen sind auch Hieb- und Stichwaffen im Waffengesetz aufgenommen. Für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen gelten verschiedene Erlaubnisvorbehalte, die im Folgenden zusammengefasst sind:

– Vollendung des 18. Lebensjahres für Schusswaffen im Kaliber bis zu 5,6mm lfb für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader- Langwaffen mit glatten Läufen bis Kal. 12 wenn diese Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind.

– sonst: Vollendung des 21. Lebensjahres. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.

– Zuverlässigkeit (§ 5) fehlt z.B. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu 60 Tagessätzen oder mehr wegen sonstiger Taten; bei wiederholtem oder gröblichem Verstoß gegen WaffenG, SprengstoffG oder BundesjagdG, bei Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung.

– Persönliche Eignung (§ 6) fehlt z.B. bei Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit, psychischer Krankheit oder der Gefahr des unvorsichtigen oder unsachgemäßen Umgangs.
Sachkunde (§ 7) setzt die nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer und rechtlicher Regeln voraus.