Bedeutung 

Gemäß § 2 BGB tritt die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahrs ein. Ab dem 18. Geburtstag verfügen natürliche Person, so der juristische Begriff für „Mensch“, über alle Rechte, die einem Erwachsenen in Deutschland zustehen.

 Dazu gehört im Wesentlichen der Eintritt in die „volle Geschäftsfähigkeit“. Wer voll geschäftsfähig ist, darf rechtlich verbindliche Erklärungen im eigenen Namen abgeben und muss sie für und gegen sich gelten lassen. Die Wirksamkeit der Erklärung ist nicht mehr an eine Genehmigung durch die Eltern oder den gesetzlichen Vormund geknüpft. 

Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf also die verschiedensten Rechtsgeschäfte vollziehen. Dazu zählen neben Kaufverträgen, der Abschluss von Mietverträgen, Bürgschaftserklärungen, bürgerliche Ehe, und vieles mehr…

Voraussetzung der Volljährigkeit im Sicherheitsgewerbe

Wer gewerblich fremdes Leben oder Eigentum bewachen möchte muss volljährig sein. So der Regelfall, der sich aus den sogenannten Zuverlässigkeitsvoraussetzungen des § 34a GewO ergibt. 

Eine Ausnahme davon ist in der „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung“ in Punkt 3.6 auf Seite 16 fixiert. Demnach dürfen Unter-18-jährige gewerbliche Bewachungsaufgaben übernehmen, wenn sie:

  1. erfolgreich eine Ausbildung zur „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ nach der einschlägigen Ausbildungsverordnung vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 932) 
  2. oder zur „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ nach der einschlägigen Ausbildungsverordnung vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 940) abgeschlossen haben.

Volljährigkeit im Waffenrecht

Nach § 2 Abs. 1 WaffG ist Umgang mit Waffen oder Munition nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Denn die erforderlichen Waffen- und Munitionserlaubnisse setzen nach § 4 Abs. 1 WaffG die Volljährigkeit des Antragstellers voraus. 

Aber: das 18. Lebensjahr alleine begründet noch keine vollumfängliche Erwerbsmöglichkeit waffenrechtlicher Befugnisse. Wer noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, muss für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen. Dies ergibt sich aus den Voraussetzungen an die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG.

Ebenso wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat.

Das erlaubnisfreie Führen oder umgangssprachlicher ausgedrückt, das Transportieren von Waffen, erfordert keine Waffenbesitzkarte (WBK). Hier reicht es aus, wenn die Transportperson volljährig ist.