Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) formalisiert das öffentlich-rechtliche Handeln von Verwaltungsbehörden. Weil Deutschland eine Bundesrepublik ist, muss streng zwischen der Verwaltung des Bundes und der Länderverwaltung unterschieden werden. So gibt es auch ein Bundes-VwVfG und entsprechende Länder-VwVfGs.

Allgemein enthält das Verwaltungsverfahrensgesetz wichtige Definition. Zum Beispiel die Definition des Verwaltungsaktes in § 35 VwVfG. Darüber hinaus regelt es dessen formale Voraussetzungen wie Zuständigkeit, Verfahren und Form (zum Beispiel Schriftform, ordnungsgemäße Bekanntmachung) sowie die Folgen von formalen Fehlern. Schließlich regelt es die Voraussetzungen, unter denen ein Verwaltungsakt aufgehoben werden kann (Rücknahme und Widerruf gemäß §§ 48, 49 VwVfG).

Die Verwaltungsvorschriften sind für private Sicherheitskräfte nach § 34a GewO nicht unmittelbar von Bedeutung, da sie nicht Teil der Staatsverwaltung sind, sondern ein Gewerbe ausüben. Allerdings ist für eine gewerbliche Wachtätigkeit eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis ist wiederum ein Verwaltungsakt, der von einer Verwaltungsbehörde erlassen werden muss. Damit können die Vorschriften des VwVfG für Angehörige der Sicherheitsbranche bedeutsam werden, wenn es rechtliche Probleme mit der Erlaubnis gibt.