Allgemeines

Unter einem Verwaltungshelfer versteht man eine natürliche Person, welche den Staat bei der Ausführung von Verwaltungsaufgaben unterstützt und der zuständigen Körperschaft gegenüber weisungsgebunden ist. 

Natürliche Person ist der juristische Ausdruck für „Mensch“. Unter Verwaltung versteht man solche Aufgaben, die nicht der Gubernative (regierende Gewalt), Legislative (gesetzgebende Gewalt) oder Judikative (richterliche Gewalt) zugerechnet werden kann. Damit gehört die Verwaltung der Exekutive an. Sie umfasst sämtliche Aufgaben, die nicht Ausdruck der politischen Führung des Bundes oder der Länder sind. 

Dazu gehört zum Beispiel die vorbeugende Verbrechensbekämpfung und Gefahrenabwehr durch Polizei- und Ordnungskräfte. Oder solche Tätigkeiten, die für den Bestand und das Funktionieren von öffentlichen Gebäuden notwendig sind. Etwa Bürgerdienste im Rathaus oder Bearbeiten von Leistungsanträgen. 

Beispiel aus der Sicherheitsbranche

Die Figur des Verwaltungshelfers ist in der Sicherheitsbranche relevant und steht im Zusammenhang mit einer Tendenz zur „Privatisierung der Sicherheit“. Im us-amerikanischen Raum wurden bereits in den 1970er-Jahren organisatorische Aufgaben der Polizeibehörden an private Unternehmen in Auftrag gegeben. Dieser Trend erfasste auch Deutschland zur Jahrtausendwende. 

So wurden standardisierte und reproduzierbare Tätigkeiten wie das Betreuen von JVAs oder Polizeidienststellen, die Entgegennahme von Notrufen oder Mitwirkung bei Fahndungen an gewerbliche Sicherheitsdienstleister übertragen. Die Beamtinnen und Beamten fungieren dabei als Aufsichtsperson. Die Wachkräfte sind für die Umsetzung verantwortlich. 

Hintergrund dieser Privatisierung ist der Umstand, dass Unternehmen sich auf bestimmte Tätigkeiten spezialisieren und diese effizienter erbringen können. Indem man sich der Hilfe durch Private bei „weichen“ Delikten bedient, verbleiben mehr polizeiliche Ressourcen zur Bekämpfung „harter“ Delikte. 

Unterschiede zum PPP und zur Beleihung

Die Figur des Verwaltungshelfers ist nur eine mögliche Form der Kooperation zwischen privaten Sicherheitsunternehmen und dem Staat. Ebenso können gewerbliche Dienstleister anhand eines staatlichen Beleihungsaktes oder Public Private Partnership (PPP) eingebunden werden. 

Die jeweiligen Modelle weisen jedoch einige Unterschiede auf. Der Verwaltungshelfer ist als eine Art „Werkzeug“ für den Dienstherrn tätig. Ihm werden keine Kompetenzen zur selbstständigen Ausführung übertragen. Stattdessen ist er weisungsgebunden tätig. Zum Beispiel Abschleppunternehmen, die von der Polizei dazu beauftragt wurden, ein Pkw aus dem Halteverbot abzuschleppen. 

Der Beliehene dagegen hat einen gewissen Ermessensspielraum. Er nimmt eigenständig hoheitliche Befugnisse war. Anders als der Verwaltungshelfer repräsentiert er den Staat nach außen. Dies hat zur Folge, dass er grundrechtsgebunden ist. Ebenso dürfen die Adressaten einer fehlerhaften oder rechtswidrigen Maßnahme Ansprüche auf Erstattung und Schadensersatz gegen den Staat geltend machen, zum Beispiel aus Art. 34 Abs. 1 GG i.V.m. § 839 BGB. Dies wäre gegenüber einem Verwaltungshelfer nicht möglich.