Die Verschwiegenheitsverpflichtungserklärung ist ein rechtsgültiges Dokument, welches die Verschwiegenheit des Arbeitnehmers in einem bestimmten Bereich garantiert.
Diese Erklärung wird in Berufen unterzeichnet, in denen Geheimnisse aus datenschutzrechtlichen oder anderen Gründen nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Dadurch soll die Privatsphäre geschützt werden. Ein Arzt darf so beispielsweise die Krankheitsakte für gewöhnlich nicht herausgeben. Die Verletzung von Privatgeheimnissen kann nach § 203 StGB mit Bußgeldern und Freiheitsstrafen geahndet werden. Folgende Berufsgruppen unterliegen der Schweigepflicht:

– Angehörige heilbehandelnder Berufe
– Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung
– Rechtsanwälte, Patentanwälte, Verteidiger,
– Steuerberater, Notare, Wirtschaftsprüfer,
– Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater
– Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle,
– staatlich anerkannte Sozialarbeiter und Sozialpädagogen,
– Mitarbeiter eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen Verrechnungsstelle,
– Amtsträger hinsichtlich ihnen bekannter Amts- sowie dienstlich bekannt gewordener Privatgeheimnisse
– Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt
– der Beauftragte für Datenschutz
– Gehilfen der o. g. Berufsangehörigen. Personen, die beim Schweigepflichtigen „zur Vorbereitung auf den Beruf“ tätig sind, also z. B. Auszubildende, Berufspraktikanten im Verlauf eines Hochschulstudiums.